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PPWR: EU-Kommission konkretisiert Vorgaben für Kunststoffrezyklate

Die Europäische Kommission bereitet 3 Rechtsakte zur Umsetzung der Rezyklatvorgaben der EU-Verpackungsverordnung (PPWR) vor.

Konkret geht es um die Berechnung und Überprüfung des Rezyklatanteils in Kunststoffverpackungen, Nachhaltigkeitskriterien für Recyclingtechnologien sowie um Anforderungen an Kunststoffrezyklate aus Drittstaaten.

Grundlage der geplanten Rechtsakte ist Artikel 7 der PPWR. Die Verabschiedung ist nach derzeitiger Planung für das vierte Quartal 2026 vorgesehen. Hintergrund sind die in der PPWR festgelegten Mindestquoten für Post-Consumer-Rezyklate in bestimmten Kunststoffverpackungen. Damit diese Vorgaben EU-weit einheitlich angewendet und kontrolliert werden können, sollen harmonisierte Regeln für die Berechnung, Dokumentation und Überprüfung geschaffen werden.

1.    Einheitliche Berechnung und Nachweisführung
Ein Durchführungsrechtsakt nach Artikel 7 Absatz 8 PPWR soll die Methodik zur Berechnung und Überprüfung des Anteils an Post-Consumer-Kunststoffrezyklat festlegen. Zudem soll das Format der erforderlichen technischen Dokumentation bestimmt werden.

Berücksichtigt werden könnten insbesondere:

  • Datenflüsse und Rückverfolgbarkeit entlang der Lieferkette,

  • der zulässige Aggregationsgrad bei der Berechnung,

  • die von Unternehmen aufzubewahrenden Nachweise,

  • Verfahren zur Überprüfung der Angaben sowie

  • gegebenenfalls unabhängige Audits durch Dritte.

Die Kommission will damit verhindern, dass unterschiedliche Berechnungs- und Prüfmethoden zu Rechtsunsicherheit, erschwerter Marktüberwachung und ungleichen Wettbewerbsbedingungen im Binnenmarkt führen.

2. Nachhaltigkeitskriterien für Recyclingtechnologien
Ein delegierter Rechtsakt nach Artikel 7 Absatz 9 PPWR soll festlegen, unter welchen Voraussetzungen eine Kunststoff-Recyclingtechnologie als nachhaltig gilt. In die Bewertung sollen unter anderem die wirtschaftliche und ökologische Leistungsfähigkeit, die Qualität der erzeugten Rezyklate, die Verfügbarkeit geeigneter Abfallströme, der Energiebedarf, die Treibhausgasemissionen und weitere Umweltauswirkungen einfließen.

3. Rezyklate und Verpackungen aus Drittstaaten
Von besonderer Bedeutung für internationale Lieferketten ist der geplante Durchführungsrechtsakt nach Artikel 7 Absatz 10 PPWR. Dieser soll regeln, wie die Gleichwertigkeit von Kunststoffrezyklaten überprüft und zertifiziert wird, wenn die zugrunde liegenden Post-Consumer-Kunststoffabfälle außerhalb der EU gesammelt oder recycelt wurden.

Dabei sollen unter anderem folgende Kriterien berücksichtigt werden:

  • Umwelt- und Gesundheitsschutz,

  • umweltgerechtes und hochwertiges Recycling,

  • Ressourceneffizienz,

  • Qualitätsstandards,

  • Rückverfolgbarkeit sowie

  • unabhängige Audits und Zertifizierungen.

Mit einem Call for Evidence bis 16. September bittet die Kommission die betroffenen Wirtschaftskreise um Informationen und Praxiserfahrungen. Gefragt wird beispielsweise nach den aus Drittstaaten in die EU eingeführten Rezyklatmengen, wichtigen Herkunftsländern und dem Anteil importierter Kunststoffverpackungen. Auch bestehende Systeme zur Verifizierung, Zertifizierung und Rückverfolgbarkeit von Kunststoffrezyklaten sind von Interesse. Für Unternehmen bietet der Call for Evidence die Möglichkeit, praktische Erfahrungen, bestehende Nachweissysteme und mögliche Belastungen – insbesondere für KMU – in die Ausgestaltung der Rechtsakte einzubringen.

Zusätzlicher Aufwand für Unternehmen erwartet
Die geplanten Vorgaben können für Unternehmen zusätzliche Kosten verursachen, etwa für Datenerhebung, Dokumentation, Zertifizierung, Audits und die Anpassung von Informationssystemen. Betroffen sein können insbesondere Recycler, Rezyklathersteller, Kunststoffverarbeiter, Verpackungshersteller, Markeninhaber, Importeure, Händler, Fulfillment-Dienstleister sowie Unternehmen, die verpackte Produkte in der EU in Verkehr bringen.

Nach Einschätzung der Kommission könnten kleine und mittlere Unternehmen überproportional belastet werden. Dies gilt insbesondere, wenn umfangreiche Lieferkettendaten erforderlich sind oder Zertifizierungs- und Auditkosten weitgehend unabhängig von der Unternehmensgröße anfallen. Bei der Ausarbeitung der Rechtsakte sollen daher bestehende Dokumentations-, Zertifizierungs- und Auditsysteme berücksichtigt und unnötige Doppelarbeiten möglichst vermieden werden.