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ECHA konsultiert Entwurf einer Liste besorgniserregender Stoffe in Verpackungen

Die Regulierung von „Substances of Concern“ (SoC – besorgniserregende Stoffe) in Verpackungen wird im Zuge der weiteren Umsetzung der EU-Verpackungs-verordnung (PPWR) konkretisiert.

Nach Artikel 5 Absatz 2 PPWR muss die Europäische Kommission mit Unterstützung der Europäischen Chemikalienagentur ECHA bis zum 31. Dezember 2026 einen Bericht über das Vorkommen besorgniserregender Stoffe in Verpackungen und Verpackungsbestandteilen vorlegen. Untersucht werden soll insbesondere, inwieweit diese Stoffe

  • die Wiederverwendung oder das Recycling von Verpackungen beeinträchtigen,

  • die chemische Sicherheit der aus Verpackungen zurückgewonnenen Materialien beeinflussen oder

  • ein Risiko für Mensch oder Umwelt darstellen.

Auf Grundlage des Berichts soll die Kommission mögliche Folgemaßnahmen prüfen. In Betracht kommen insbesondere zusätzliche Beschränkungen nach der REACH-Verordnung sowie die Berücksichtigung bestimmter Stoffe bei den künftigen Kriterien für recyclinggerechtes Verpackungsdesign.

Die ECHA hat hierzu einen Entwurf mit 731 potenziell relevanten Stoffen vorgelegt. Die Liste wurde aus einer ursprünglich rund 6.000 Stoffe umfassenden Datensammlung abgeleitet und anhand von Informationen über das tatsächliche Vorkommen in Verpackungen sowie möglicher Auswirkungen auf die chemische Sicherheit, Wiederverwendung und das Recycling eingegrenzt.

Wichtig ist: Bei der ECHA-Liste handelt es sich um eine vorläufige Arbeits- und Kandidatenliste. Die Aufnahme eines Stoffes bedeutet weder automatisch ein Verbot noch einen neuen verbindlichen Grenzwert. Erfasst werden sowohl absichtlich eingesetzte Stoffe (IAS) als auch unbeabsichtigt vorhandene Stoffe bzw. Reaktions- und Abbauprodukte (NIAS).

Die ECHA bittet insbesondere um Hinweise dazu,

  • ob die Stoffe tatsächlich in Verpackungen vorkommen,

  • in welchen Materialien und Verpackungsarten sie eingesetzt oder gefunden werden,

  • ob es sich um IAS oder NIAS handelt,

  • welche technische Funktion sie erfüllen und

  • ob die Angaben zu Gefahren oder Auswirkungen auf das Recycling zutreffend sind.

Die Frist für Stellungnahmen wurde bis zum 24. August 2026 verlängert. Rückmeldungen können an restriction-PPWR@echa.europa.eu übermittelt werden. Die Konsultation war ursprünglich gezielt an Verbände und Interessengruppen gerichtet, die sich bereits an früheren PPWR-Arbeiten beteiligt hatten. Das Begleitschreiben der ECHA stellt jedoch ausdrücklich klar, dass Rückmeldungen sowohl über Industrieverbände als auch direkt von einzelen Unternehmen eingereicht werden können. 

Wir haben den  Entwurf der Stoffliste durchgesehen Darunter befinden sich sowohl gegenwärtig verwendete kosmetische Inhaltsstoffe – viele in Düften enthaltene Stoffe,  Konservierungsstoffe, UV-Filter, Farbstoffbestandteile, Acrylate und Vernetzer , die in der UV-härtenden Nagelprodukten eingesetzt werden und andere anorganische Stoffe – als auch Stoffe, deren Verwendung in kosmetischen Mitteln bereits verboten oder stark eingeschränkt ist. Die Überschneidung bedeutet nicht, dass kosmetische Rezepturen von der PPWR erfasst werden.. Gegenstand der PPWR-Untersuchung ist sein Vorkommen und seine Funktion in Verpackungen und Verpackungsabfällen. Derselbe Stoff kann somit im kosmetischen Mittel rechtmäßig eingesetzt werden, während sein Vorkommen im Verpackungsmaterial unter dem Gesichtspunkt der chemischen Sicherheit oder des Recyclings untersucht wird.

Weitere PPWR-Konsultation: nationale Herstellerregister
Parallel konsultiert die Europäische Kommission einen Entwurf zur Harmonisierung bestimmter Anforderungen an die nationalen Herstellerregister und die Meldungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung. Stellungnahmen sind bis zum 10. September 2026, 24:00 Uhr Brüsseler Zeit, möglich. 

Unternehmen sollten die weitere Entwicklung aufmerksam verfolgen und bereits jetzt mit ihren Verpackungslieferanten klären, welche gefährlichen oder anderweitig besorgniserregenden Stoffe in Verpackungsmaterialien, Druckfarben, Lacken, Beschichtungen und Klebstoffen absichtlich eingesetzt werden oder als NIAS vorkommen können. Die derzeitige Liste begründet allerdings noch keine zusätzliche eigenständige Prüf- oder Verbotsanforderung.