Digital-Omnibus zur KI
Sie vereinfacht einzelne Anforderungen der europäischen KI-Verordnung und verlängert insbesondere die Fristen für Hochrisiko-KI-Systeme.
Für die meisten ICADA-Mitgliedsunternehmen dürften diese Änderungen nur eine begrenzte unmittelbare Bedeutung haben. Wer marktübliche KI-Anwendungen beispielsweise für Textentwürfe, Übersetzungen, Recherchen oder interne Büroprozesse nutzt, ist in der Regel Betreiber und nicht Anbieter eines KI-Systems. Solche üblichen Anwendungen werden grundsätzlich nicht als Hochrisiko-KI eingestuft.
Ganz ohne Pflichten sind reine Anwender – in der KI-Verordnung „Betreiber“ genannt – jedoch nicht:
Unternehmen müssen bei ihren Beschäftigten ein angemessenes Maß an KI-Kompetenz fördern.
Personen müssen grundsätzlich erkennen können, wenn sie unmittelbar mit einem KI-System interagieren, etwa mit einem Kunden-Chatbot.
Deepfakes und bestimmte KI-generierte Inhalte müssen unter den Voraussetzungen des Artikels 50 gekennzeichnet werden.
Bei Hochrisiko-Anwendungen, beispielsweise in bestimmten Bereichen der Beschäftigtenauswahl, gelten weitergehende Betreiberpflichten.
Datenschutz, Geschäftsgeheimnisse, Urheberrecht und die fachliche Kontrolle KI-generierter Ergebnisse bleiben unabhängig von der KI-Verordnung relevant.
Der vollständige Verordnungstext ist im EU-Amtsblatt abrufbar. Weitere Erläuterungen bietet die Übersicht der Europäischen Kommission.