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Deutschland passt Verpackungsrecht an die PPWR an

 

Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz im Bundesgesetzblatt veröffentlicht

Mit der Veröffentlichung des Gesetzes zur Anpassung des Verpackungsrechts und anderer Rechtsbereiche an die Verordnung (EU) 2025/40 im Bundesgesetzblatt (BGBl. I Nr. 207 vom 17. Juli 2026) hat Deutschland die nationalen Voraussetzungen für die Anwendung der europäischen Verpackungsverordnung (PPWR) geschaffen. Das neue Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) tritt – ebenso wie die PPWR – am 12. August 2026 in Kraft. Gleichzeitig wird das bisherige Verpackungsgesetz (VerpackG) aufgehoben.
 
Keine neuen technischen Verpackungsanforderungen
Für Unternehmen ist zunächst eine wichtige Botschaft hervorzuheben: Das VerpackDG führt grundsätzlich keine zusätzlichen technischen Anforderungen an Verpackungen gegenüber der PPWR ein.
Die wesentlichen materiellen Vorgaben ergeben sich künftig unmittelbar aus der PPWR der europäischen Verpackungsverordnung. Dazu gehören unter anderem:

  • Anforderungen an die Recyclingfähigkeit von Verpackungen,

  • Vorgaben zur Verpackungsminimierung,

  • Rezyklateinsatz in Kunststoffverpackungen,Kennzeichnungsanforderungen,

  • Anforderungen an Wiederverwendung und Wiederbefüllung,

  • Konformitätsbewertung und EU-Konformitätserklärung,

  • Hersteller-, Importeur- und Händlerpflichten sowie

  • Stoffbeschränkungen und weitere Umweltanforderungen.

Da die PPWR als EU-Verordnung unmittelbar in allen Mitgliedstaaten gilt, mussten diese Anforderungen nicht nochmals in deutsches Recht übernommen werden.

Wozu dient dann das VerpackDG?
Das neue VerpackDG regelt vor allem die nationale Umsetzung und Durchsetzung der europäischen Vorgaben.
Hierzu gehören insbesondere:

  • Festlegung der zuständigen Behörden,

  • Fortführung der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR),

  • Organisation der Marktüberwachung,

  • Kontroll- und Eingriffsbefugnisse der Behörden,

  • Bußgeldvorschriften bei Verstößen gegen die PPWR,

  • nationale Ausgestaltung der erweiterten Herstellerverantwortung (EPR),

  • Anpassung zahlreicher weiterer Gesetze und Verordnungen an die neue Rechtslage.

Erfreulich für die Wirtschaft ist, dass der Gesetzgeber die bewährten deutschen Strukturen weitgehend beibehält. Insbesondere bleiben die bestehenden Systeme der erweiterten Herstellerverantwortung, die Registrierung bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister (LUCID) sowie die etablierten Entsorgungsstrukturen grundsätzlich erhalten. Sie werden lediglich an die neuen Anforderungen der PPWR angepasst.

ICADA wird seine Mitglieder auch weiterhin über die schrittweise Anwendung der einzelnen Anforderungen der PPWR sowie über nationale Auslegungsfragen und praktische Umsetzungshilfen informieren.