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Gastbeitrag - IMERO Technologies

EmpCo: Vom Green Claim zum belastbaren Nachweis

Gastbeitrag von Jonas Schenk, Gründer von IMERO Technologies

ZWEI WEBINARTERMINE

EmpCo in der Praxis: Claims, Nachweise, Formulierungen

Donnerstag, 10. September 2026  ·  11:00 – 12:00 Uhr

Donnerstag, 15. Oktober 2026  ·  10:00 – 11:00 Uhr

In beiden Terminen geht IMERO die Gefahrenzonen an konkreten Kosmetik-Beispielen durch: von der Faltschachtel über die Produktseite bis zum Social-Media-Post. Gezeigt wird, welcher Nachweis je Claim-Typ verlangt wird und wie sich kritische Formulierungen belastbar umschreiben lassen. Ein wesentlicher Teil der Zeit ist für Ihre Fragen reserviert – beide Termine sind inhaltsgleich, Sie brauchen also nur einen.

Die Webinare sind kostenlos. Zur Anmeldung geht es hier.

 

Am 27. September 2026 wird die EmpCo-Richtlinie in Deutschland anwendbar. Damit steht eine Frage im Raum, die bisher auf keiner Prüfliste stand: Womit belegen Sie eigentlich Ihre Umweltaussagen? Dieser Beitrag zeigt, welche Aussagen dann kritisch werden, welchen Nachweis sie brauchen – und warum der Termin, an dem Sie handeln müssen, deutlich vor diesem Datum liegt.

Vier Sätze, die niemand geprüft hat

Stellen Sie sich eine Tube vor, bei der alles richtig gemacht wurde. Der Sicherheitsbericht liegt vor, die INCI-Deklaration ist geprüft, Stabilität und Mikrobiologie sind dokumentiert. Auf der Faltschachtel stehen vier Aussagen:

  • „nachhaltige Naturkosmetik“

  • ein selbst gestaltetes Blatt-Siegel mit dem Wort „EcoConscious“

  • „klimaneutrale Produktion“

  • „bis 2027 zu 100 % recycelbare Verpackung“

Diese vier Aussagen hat niemand geprüft. Nicht aus Nachlässigkeit, sondern weil sie auf keiner Checkliste stehen. Labore prüfen Sicherheit, nicht Werbung. Genau darin liegt der blinde Fleck: Das angreifbare Element eines Produkts ist häufig das einzige, für das kein Prüfbericht existiert.

Für Kosmetikunternehmen ist das keine Marketingfrage mehr – es ist eine Frage der Dokumentation.

Was sich am 27. September ändert

Die Richtlinie (EU) 2024/825 – kurz EmpCo, für „Empowering Consumers“ – ist in Deutschland durch das Dritte Gesetz zur Änderung des UWG umgesetzt (BGBl. 2026 I Nr. 43, verkündet am 19. Februar 2026). Anwendbar ist die neue Fassung ab dem 27. September 2026.

Ein Missverständnis vorweg, weil es häufig vorkommt: EmpCo ist nicht die Green-Claims-Richtlinie. Jene separate Richtlinie mit verpflichtender Vorab-Prüfung hat die EU-Kommission 2025 zurückgestellt. Praktisch heißt das: Es wird keine Stelle geben, die Ihre Umweltaussagen vorab freigibt. Die Nachweislast entsteht nicht durch ein neues Prüfregime, sondern über das Wettbewerbsrecht – gefragt wird also erst im Streitfall, dann aber von Mitbewerbern, Verbänden und Gerichten.

Daraus ergeben sich zwei Wege, und sie unterscheiden sich erheblich in ihrer Härte.

Weg 1: die Schwarze Liste. Vier Aussagetypen wandern in den Anhang zu § 2 Abs. 2 UWG (neu ab 27.09.2026) und sind damit per se verboten – unzulässig ohne jede weitere Prüfung:

  • pauschale Umweltaussagen ohne anerkannte hervorragende Umweltleistung (Nr. 4a) – die „nachhaltige Naturkosmetik“ von oben.

  • Eigen-Siegel ohne dahinterliegendes Zertifizierungssystem (Nr. 2a) – also auch das eigene Blatt-Logo.

  • Klimaneutralität, die allein auf Kompensation beruht (Nr. 4c) – „klimaneutrale Produktion“ mit zugekauften Zertifikaten.

  • das Herausstellen eines Teilaspekts als Eigenschaft des ganzen Produkts (Nr. 4b) – „recycelbare Verpackung“, wenn tatsächlich nur die Faltschachtel gemeint ist.

„Per se“ ist dabei das entscheidende Wort: abmahnbar, ohne dass jemand nachweisen muss, dass ein Verbraucher tatsächlich getäuscht wurde.

Bei der ersten Zone lohnt der Blick ins Detail, weil dort die meisten Kosmetik-Claims landen. „Anerkannte hervorragende Umweltleistung“ meint das EU Ecolabel oder ein Umweltzeichen nach ISO 14024 Typ I – etwa den Blauen Engel. Wer das nicht vorweisen kann, darf die Aussage dennoch verwenden, muss sie aber auf demselben Medium klar spezifizieren: nicht „nachhaltig“, sondern zum Beispiel „Herstellung mit 100 % Ökostrom“.

Weg 2: die Irreführung. Andere Aussagen sind nicht pauschal verboten, sondern werden im Einzelfall bewertet – über § 5 UWG. Dazu gehören Zukunftsversprechen ohne geprüften Umsetzungsplan (§ 5 Abs. 3 Nr. 4) und gesetzliche Mindestanforderungen, die als Vorteil beworben werden (§ 5 Abs. 3 Nr. 3). Der letzte Punkt trifft die Kosmetik besonders: „Nicht an Tieren getestet“ ist schon nach der Kosmetik-Claims-Verordnung (EU) 655/2013 unzulässig, weil Tierversuche für Kosmetik in der EU seit 2013 ohnehin verboten sind (Art. 18 der VO (EG) 1223/2009). Ab September kommt die wettbewerbsrechtliche Ebene hinzu.

Und was kostet ein Fehler? Das vielzitierte Bußgeld von bis zu vier Prozent des Jahresumsatzes wird selten der Auslöser sein – es greift nur bei weitverbreiteten Verstößen mit Unions-Dimension. Das Alltagsrisiko ist die Abmahnung, also die kostenpflichtige Aufforderung eines Wettbewerbers oder Verbands, eine Aussage zu unterlassen. Bei Verstößen gegen die Schwarze Liste liegt deren Hürde künftig sehr niedrig.

Der blinde Fleck liegt zwischen den Kanälen

„Umweltaussage“ ist ein weiter Begriff. Erfasst ist jede freiwillige Angabe, die eine positive oder neutrale Umweltwirkung suggeriert – als Text, Bild, Grafik oder Symbol. Und das gilt an jedem Verbraucher-Kontaktpunkt: Verpackung, Website, Webshop, Marktplatz-Listing, Social Media, Vertriebsunterlagen.

Ein typisches Bild: sechs Umweltaussagen zu einem einzigen Serum, verteilt auf Faltschachtel, Produktseite und Instagram. Fünf stehen auf Verpackung und Website – eine ausschließlich im Social-Media-Post: der Hashtag „#oceanfriendly“, vor Jahren von einer Agentur gesetzt und auf der Tube nirgends zu finden. Rechtlich ist er derselbe Fall wie „nachhaltig“ auf der Schachtel.

Dieselbe Lücke entsteht im Website-Text, den seit dem Relaunch niemand gegengelesen hat, oder in einer grünen Bildwelt, die im Zusammenspiel mit dem Text mehr behauptet als der Text allein. Auch soziale Merkmale – faire Löhne, Aussagen zur Lieferkette – fallen darunter. Die EU-Kommission hielt bereits 2020 gut die Hälfte der untersuchten Umweltaussagen für vage, irreführend oder unbelegt.

Was ein belastbarer Nachweis leisten muss

Die Verbote zu kennen ist der einfache Teil. Die eigentliche Arbeit beginnt bei der Frage: Welchen Nachweis braucht genau dieser Satz?

Drei Merkmale entscheiden. Der Nachweis muss claim-spezifisch sein, produktbezogen statt unternehmensweit, und mit einer anerkannten Methode ermittelt. Bei Siegeln und Zukunftszielen kommt die unabhängige Prüfung durch Dritte hinzu. Konkret heißt das:

AussageWas als Nachweis trägt
Emissions- oder „Klima“-Aussageproduktbezogene Lebenszyklusanalyse nach ISO 14067, mit belegter Reduktion gegenüber einem Basisjahr
Rezyklat- oder Materialanteilproduktbezogenes Materialzertifikat – kein unternehmensweiter Durchschnittswert
SiegelZertifizierungssystem mit unabhängiger Prüfstelle, dokumentiertem Geltungsbereich und Gültigkeit
Zukunftszieldrittverifizierter Umsetzungsplan mit messbaren, terminierten Zwischenzielen – öffentlich einsehbar

 

Aus „Klimaneutrale Creme“ wird dann beispielsweise: „Produktemissionen seit 2020 um 38 % gesenkt (ISO 14067). Restmenge über ein zertifiziertes Projekt ausgeglichen – keine Neutralitätsbehauptung.“

Erlaubt bleibt in derselben Logik der Beitragsclaim: „Wir investieren in zertifizierte Klimaschutzprojekte“ ist zulässig, solange daraus keine Neutralitätsbehauptung für das Produkt wird. Verboten ist also nicht die Kompensation, sondern das Etikett „klimaneutral“, das sie tragen soll.

Die Struktur dahinter ist immer dieselbe: Claim benennen, Beleg nennen, Grenze offenlegen. Dass die notwendige Aufklärung in der Werbung selbst stehen muss und ein QR-Code dafür nicht genügt, hat der BGH in der Katjes-Entscheidung festgehalten (I ZR 98/23, 27. Juni 2024). Ab September rettet auch diese Aufklärung eine kompensationsbasierte Neutralitätsaussage nicht mehr.

„Der 27. September fragt nicht, wann Ihre Verpackung gedruckt wurde – er fragt, was an diesem Tag im Regal steht.“

Warum der Handlungstermin früher liegt

Der Stichtag kennt keine Schonfrist für Bestandsware. Eine gesicherte Abverkaufsfrist gibt es nicht – der Bundestag hat die Bundesregierung lediglich gebeten, sich in Brüssel dafür einzusetzen. Wer den Termin rückwärts rechnet, über Artwork-Freigabe, Druckvorlauf und Konfektionierung, landet nicht im September, sondern im Hier und Jetzt. Kurzfristig bleiben Überkleben oder zusätzliche Information am Verkaufsort.

Hinzu kommt der Blick über die Grenze. Deutschland und Italien haben fristgerecht umgesetzt; gegen 20 der 27 Mitgliedstaaten hat die Kommission Ende Mai 2026 Verfahren wegen unvollständiger Umsetzung eröffnet. Der Anwendungsstichtag gilt trotzdem EU-weit. Für Unternehmen, die in mehreren Märkten verkaufen, heißt das: nach dem strengsten Zielmarkt planen, nicht nach dem eigenen.

Drei Schritte, die jetzt möglich sind

  1. Ein Claim-Register über alle Touchpoints anlegen – einschließlich Bildsprache und Siegel-Optik, nicht nur des Etiketts. Was nicht erfasst ist, kann auch nicht bewertet werden.

  2. Jedem Claim den Nachweistyp zuordnen und in drei Körbe sortieren: belegbar, umformulieren, streichen. Umformulieren heißt dabei nicht, ein Synonym zu tauschen.

  3. Die Verpackungs-Deadline rückwärts rechnen – vom 27. September aus, und dabei den strengsten Zielmarkt zugrunde legen, nicht den bequemsten.

EmpCo verbietet grüne Kommunikation nicht. Sie verlangt, dass man sie belegen kann. Für Unternehmen, die ihre Nachweise ohnehin in Ordnung haben, ist das kein Risiko, sondern ein Vorsprung.

 

Über IMERO Technologies

IMERO Technologies entwickelt Software für die Prüfung und Übersetzung von Produktkennzeichnungen – für Lebensmittel, Nahrungsergänzungsmittel und Kosmetik. Über 5.000 Unternehmen arbeiten heute damit, von Konzernen bis zu mittelständischen Herstellern, gestützt auf ein Netzwerk von mehr als 100 Fachexpertinnen und -experten.

Der eigentliche Unterschied liegt weniger in der einzelnen Prüfung als in der Reichweite. Wer in ein Dutzend Länder liefert, koordiniert sonst ein Dutzend lokale Ansprechpartner, jeden mit eigenem Vorlauf und eigenem Format. Bei IMERO laufen mehr als 50 Zielmärkte über einen Partner – mit einer Systematik und einem Ansprechpartner, unabhängig davon, ob ein Produkt nach Italien, Polen oder in die USA geht.

Für Kosmetikhersteller heißt das konkret: Bestehende und neue Deklarationen lassen sich gegen die Vorgaben der jeweiligen Zielmärkte abgleichen – gegen die geltenden Kennzeichnungspflichten ebenso wie gegen neue Anforderungen, EmpCo eingeschlossen. 

Jonas Schenk  · Gründer, IMERO Technologies GmbH ·  imero.io  · schenk@imero.io