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EMPCO Erleichterung geplant

 

Erleichterung für Bestandsprodukte geplant – neuer § 15b UWG soll unverhältnismäßige Folgen vermeiden

Die neuen Vorgaben der EmpCo-Richtlinie (EU) 2024/825 zu Umweltaussagen, Nachhaltigkeitssiegeln und weiteren Verbraucherinformationen sind ab dem 27. September 2026 anzuwenden. Bislang besteht dabei ein erhebliches praktisches Problem: Die neuen Anforderungen gelten grundsätzlich auch für Produkte, die sich zu diesem Zeitpunkt bereits im Verkehr befinden. Eine generelle Abverkaufsfrist für Bestandsware sieht die Richtlinie nicht vor.

Kurz vor dem Anwendungsbeginn zeichnet sich nun in Deutschland eine wichtige Erleichterung für bereits vor dem 27. September 2026 in Verkehr gebrachte Waren ab. Nach einem aktuellen Gesetzentwurf soll ein neuer § 15b UWG eingeführt werden. Dieser soll die von der Europäischen Kommission in ihren FAQ zur EmpCo-Richtlinie dargestellten Grundsätze zur verhältnismäßigen Durchsetzung bei Bestandsprodukten ausdrücklich im deutschen Recht verankern (siehe ICADA Rundschreiben vom 2.Juli 2026).

Was bedeutet das für Unternehmen?
Der geplante § 15b UWG stellt keine pauschale Abverkaufsfrist und keinen generellen Bestandsschutz dar. Auch werden bestehende Produkte durch die Regelung nicht automatisch rechtskonform. Vielmehr soll bei der Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen wegen bestimmter Verstöße gegen die neuen EmpCo-Vorgaben bei Waren, die vor dem 27. September 2026 in Verkehr gebracht wurden, eine umfassende Interessenabwägung unter Berücksichtigung von Treu und Glauben und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit erfolgen.

Dabei sollen insbesondere folgende Gesichtspunkte berücksichtigt werden:

  • die Schwere des Rechtsverstoßes,

  • die vom Unternehmen bereits unternommenen Anstrengungen zur Beseitigung des Verstoßes,

  • die Kosten einer Beseitigung sowie

  • die damit verbundenen Umweltbelastungen.

Damit soll insbesondere verhindert werden, dass bereits im Markt befindliche Produkte oder Verpackungen allein aufgrund der neuen Anforderungen unverhältnismäßig zurückgerufen, umetikettiert oder sogar vernichtet werden müssen. Je nach Einzelfall kann die Interessenabwägung beispielsweise dazu führen, dass zusätzliche Verbraucherinformationen verlangt werden, eine konkrete Abverkaufsfrist zugestanden wird oder ein Unterlassungsanspruch aufgrund unverhältnismäßiger Auswirkungen nicht durchgesetzt werden kann.

Die Sonderregelung soll nach dem derzeitigen Entwurf vom 27. September 2026 bis zum 26. September 2028 gelten. Auch danach sollen Gerichte in besonderen Härtefällen nach den allgemeinen Grundsätzen individuelle Abverkaufsfristen gewähren können.

Für die Praxis besonders relevant: Die Regelung bezieht sich ausdrücklich auf vor dem 27. September 2026 in Verkehr gebrachte Waren. Sie sollte daher nicht als Freibrief verstanden werden, vorhandene Verpackungsbestände nach dem Stichtag unverändert für neu produzierte bzw. neu in Verkehr gebrachte Produkte weiterzuverwenden. Der neue § 15b UWG befindet sich derzeit noch im Gesetzgebungsverfahren (abschließende Beratung 24. September 2024). ICADA wird seine Mitglieder über die endgültige Verabschiedung und das Inkrafttreten informieren.