
Bis 01.01.2025 UFI Kennzeichnung
Die Auflage gilt für in Verkehr gebrachte Gemische, die für die menschliche Gesundheit oder aufgrund physikalischer Gefahren als gefährlich eingestuft sind. Ein Bestandteil dieser Informationen ist der eindeutige Rezepturidentifikator, die sogenannte UFI Nummer, die auf dem Etikett oder – in manchen Fällen – auf der Verpackung der Produkte anzubringen ist.
Diese Anforderung besteht für alle neuen Gemische zur Verwendung durch Verbraucher oder die gewerbliche Verwendung schon seit 1. Januar 2021 und für Gemische zur industriellen Verwendung seit 1. Januar 2024. Am 1. Januar 2025 läuft hierfür die Übergangsfrist für alle schon gemeldeten und bis dahin unveränderten Produkte aus, weshalb wir an dieser Stelle daran erinnern wollen.
Die Anforderung der CLP-Verordnung gelten nicht
(a) Arzneimittel
(b) Veterinär-Arzneimittel
(c) Kosmetische Produkte
(d) Medizinprodukte
(e) Food & Feed
Sie fragen sich eventuell, warum wir über die UFI Kennzeichnung schreiben, wenn sie nicht für kosmetische Produkte gilt? Wir machen darauf aufmerksam, weil folgende Produkte betroffen sind, die in Ihr Portfolio fallen könnten:
Detergenzien
Tierreinigungs- & Pflegemittel, soweit sie nicht unter die Ausnahme-Kategorie (b) fallen
Gemische ätherischer Öle, soweit sie nicht zur direkten Abgabe an den Endverbraucher als kosmetisches Mittel bestimmt sind
Raumbeduftungsprodukte
Zudem wäre Ihre Firma betroffen, wenn Sie eine Basisformulierung (z. B. Duschgel) an einen Kunden liefern, der diese nach eigenem Gusto mit Parfüm und gegebenenfalls Farbstoff etc. anreichert. Damit wird die UFI-Verordnung für den gelieferten Bulk relevant.
Aufschluss über die Zusammenhänge kann Ihnen u. a. das Q&As Portal der ECHA geben. Einige Informationen sind zudem in Kürze in dieser PDF zusammengestellt.