Neues aus der EU-Working-Group: Chemikalienrechtliche Anpassungen mit Kosmetikrelevanz
Nachdem die 21. ATP Verordnung (2024/197) am 25.01.2024 in Kraft getreten ist, wird demnächst die 22. ATP verabschiedet und im Februar fand bereits die Diskussion über die 23. ATP statt.
Wird eine Substanz unter der CLP VO als CMR eingestuft, ist der Einsatz in der Kosmetik automatisch verboten. Gemäß Artikel 15, Absatz 1, darf ein CMR-Stoff der Kategorie 2 in kosmetischen Mitteln nur verwendet werden, wenn er vom SCCS bewertet und für die Verwendung in Kosmetika als sicher befunden wurde. In Ausnahmefällen kann über Artikel 15 (2) der EU Kosmetikverordnung auch der Einsatz von CMR-Stoffen der Kategorien 1A oder 1B zugelassen werden, wenn sie die Anforderungen an die Lebensmittelsicherheit der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 erfüllen, es keine geeigneten Ersatzstoffe gibt, es um eine bestimmte Verwendung mit bekannter Exposition geht und sie ebenfalls vom SCCS als sicher bewertet wurden.
Im Zuge des Green Deals werden wohl auch Einstufungen zur Wassertoxizität von Stoffen vorgenommen - zumindest beim möglichen Einsatz in Rinse-off Produkten. Auch hier ist ein Verbot über die CLP Verordnung möglich.
In jedem Fall ist es wichtig, die kosmetisch relevanten Stoffe zu kennen. Daher informieren wir Sie hier:
Von der 21. ATP, die ab 1. September 2025 gilt, sind folgende Stoffe betroffen:
Dimethyltolylamine (CAS 99-97-8) Carc 1B – zurzeit kein Eintrag im Annex der EU KVO; wird als Polymerisationkatalysator für Acrlyatharze eingesetzt und somit bei künstlichen Nagelpräparaten.
Trimethylbenzoyl diphenylphosphine oxide (CAS 75980-60)-Repr.1B zurzeit Anhang III Nr. 311 EU KVO, 5% in künstlichen Nagelsystemen, nur für den professionellen Gebrauch mit Warnhinweis, Hautkontakt vermeiden, Gebrauchsanweisung sorgfältig lesen.
Beide Stoffe wurden von der Industrie nicht verteidigt und damit wird der Einsatz nicht mehr möglich sein.
In der 22. ATP ist vorgesehen:
Silber, Silberpulver CI 77820, kollodiales Silber wird als CMR (Repr. 2) eingestuft, Kupferpulver CI77400 wird als Aqua acute 1 und Aqua chronic 1 eingestuft.
Das SCCS hat bereits eine Stellungnahme für Nano Kupfer, kollidales Kupfer(nano), kolloidales Silber (nano) abgegeben und diese Stoffe im Einsatz in kosmetischen Mitteln aufgrund der Datenlage abgelehnt, wodurch sie im März 2024 in Anhang II der KVO aufgenommen wurden.
Noch bis zum 1.2.2025 dürfen Produkte mit diesen Stoffen weiterhin in Verkehr gebracht werden. Dann erst greift die VO und ab dem 1.11.2025 dürfen Produkte mit diesen Stoffen nicht mehr in den Regalen stehen.
Für Silber als CI77820 besteht zurzeit das Mandat einer Sicherheitsbewertung, damit über das SCCS bewertet wird, ob eine Ausnahmeregelung über die Exposition in kosmetischen Mitteln eventuell möglich ist.
Neue Einstufungen gibt es für folgende Riechstoffe im Bereich Sensibilisierung: Methylenedioxyphenyl methylpropanal, 2,4-dimethyl-3-cyclohexene carboxaldehyde, 3,5-dimethyl-3-cyclohexene -1-carbaldehyde.,3,6-dimethyl-3-cyclohexene -1-carbaldehyde, dimethyl-3-cyclohexene -1-carbaldehyde, dimethyl-3-cyclohexene -1-carbaldehyde, 2,4,6-trimethyl-3-cyclohexenecarbaldehyde, isocyclocitral, 3,5,6-trimethyl-3-cyclohexene-1-carbaldehyde und Hexyl salicylate. Hexyl salicylate wird zudem als CMR eingestuft, wurde bereits vom SCCS begutachtet unter bestimmten Bedingungen als sicher bewertet.
Der Konservierungsstoff o-Phenylphenol hat eine Einstufung als CMR (Car. 2) erhalten. Im Januar 2024 wurde dem SCCS ein Mandat erteilt, über die Exposition der Verbraucher mit o-Phenylphenol durch kosmetische Mittel ein Gutachten über die Anwendbarkeit des Stoffes einschließlich des Natriumsalzes zu erstellen.
Der Konservierungsstoff Ameisensäure bekommt eine schärfere Einstufung (Eye Dam .1 etc)
Formaldehyd bekommt die geänderte Einstufung als Skin sens 1A.
Zudem gibt es Neueinstufungen in Bezug auf Wassertoxizität für das Antioxidant Propyl gallate, das Oxidationsmittel Benzoyl peroxid für künstliche Nagelsysteme und den antimikrobiellen Wirkstoff Benzotriazole.
Für Sicherheitsbewerter sicherlich interessant ist die Neueinstufung von dem Lösungsmittelrückstand Hexan als STOT Re 1(Neurotoxizität).
In der 23. ATP werden folgende für die Kosmetik relevante Substanzen verhandelt:
Teebaumöl soll als CMR eingestuft und damit in kosmetischen Mitteln verboten werden. Das wird auch die INCI M. alternifolia flower/leaf/stem extract betreffen.
Neu eingestuft wurden die Duftstoffe Methyl-2 octynoate (Anhang III Nr. 89 EU-KVO ) und Tanacetum cinerariifolium flower extract als CO2 und Wasserextrakt.
Ein Einsatz von dem im Cosing gelisteten Filmbildner Tetrahydrofurfuryl metacrylate wird als eingestufte CMR Substanz nicht mehr möglich sein.
Ozon, das nach DIN 19627 zur Wasseraufbereitung eingesetzt wird, soll als CMR eingestuft werden, ebenso wie Distickstoffoxid, das als Treibmittel in Cosing gelistet ist.
Bei dem in Annex V Nr. 56 EU -KVO gelisteten Konservierungsmittel Iodopropynyl butylcarbamate soll die Einstufung auf Acute tox 2 geändert werden.
Der Nagelmodellierer HEMA soll als STOT SE 3 (Atemwegsreizungen) neu eingestuft werden (EU KVO Annex III Nr. 313: Professional Use only)