ECHA Bewertungsbericht der ANSES zu Methylparaben veröffentlicht | Neue EU-Verordnung zu Detergenzien| Finale Stellungnahme zu CBD und Silber
Die französische Gesundheitsbehörde ANSES hat neue Bewertungen zu Methylparaben veröffentlicht und dabei erhebliche Risiken bestätigt. Nach Angaben der Behörde wurden drei zentrale Gefahren identifiziert: Reproduktionstoxizität sowie endokrine Disruption (ED) – jeweils mit möglichen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt. Insbesondere die beobachteten Effekte nach Exposition könnten eine Einstufung im Hinblick auf die männliche Fruchtbarkeit rechtfertigen.
Im Bereich der hormonellen Wirkung kommt die bewertende Behörde zu dem Schluss, dass Methylparaben die Kriterien eines endokrinen Disruptors sowohl für den Menschen als auch für Umweltorganismen erfüllt. Auf Basis der neuen Gefahrenklassen, die im Zuge der überarbeiteten CLP-Verordnung (Delegierte Verordnung (EU) 2023/7075) eingeführt wurden, empfiehlt ANSES daher eine entsprechende Einstufung.
Die Veröffentlichung unterstreicht den wachsenden regulatorischen Druck auf Stoffe mit hormonähnlicher Wirkung. Es muss nun geprüft werden, ob das SCCS die vorliegenden Daten von ANSES in der eigenen Bewertung schon berücksichtigt hat, oder ob eine neue Bewertung vorgenommen werden muss.
Neue EU-Verordnung zu Detergenzien (EU) 2026/405
Die neue EU-Verordnung über Detergenzien und Tenside wurde im März im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Sie ersetzt die bisherige Verordnung (EG) Nr. 648/2004 und stellt eine umfassende Modernisierung des bestehenden Rechtsrahmens dar. Mit Ausnahme von Artikel 4 Absätze 3 und 4 gilt die Verordnung ab dem 23. September 2029.
Ziel der Neuregelung ist es insbesondere, den Anforderungen des European Green Deal gerecht zu werden, die Digitalisierung voranzutreiben und auf neue Marktgegebenheiten wie Onlinehandel und Nachfüllsysteme zu reagieren. Entsprechend wird der Anwendungsbereich deutlich erweitert: Erstmals erfasst die Verordnung auch innovative Produktarten wie Detergenzien mit Mikroorganismen sowie neue Vertriebsformen, etwa Nachfülllösungen.
Auch im Bereich Umweltschutz bringt die Verordnung wichtige Weiterentwicklungen. Die vollständige biologische Abbaubarkeit von Tensiden bleibt verpflichtend, während künftig zusätzliche Anforderungen für weitere Inhaltsstoffe wie Polymere vorgesehen sind. Die bestehenden Phosphorgrenzwerte bleiben unverändert, um Gewässer weiterhin zu schützen.
Ein zentrales Element ist die Digitalisierung: Hersteller müssen künftig einen digitalen Produktpass bereitstellen, der umfassende Produktinformationen enthält und Behörden sowie teilweise Verbrauchern zugänglich ist. Ergänzend werden digitale Etiketten eingeführt, die klassische Kennzeichnungen erweitern. Gleichzeitig steigen die Anforderungen an Verbraucherinformationen, insbesondere im Hinblick auf allergene Stoffe und Sicherheitsaspekte.
Darüber hinaus verschärft die Verordnung die Vorschriften für Marktüberwachung und Vertrieb. Besonders im Onlinehandel gelten strengere Anforderungen, um die Einhaltung der EU-Vorgaben auch bei Produkten aus Drittstaaten sicherzustellen. Zudem wird die Rückverfolgbarkeit entlang der Lieferkette verbessert.
Die Hauptverantwortung liegt bei den Herstellern. Sie müssen die Konformität ihrer Produkte sicherstellen, technische Unterlagen erstellen und diese für zehn Jahre aufbewahren. Außerdem sind sie verpflichtet, den digitalen Produktpass bereitzustellen und eng mit den Marktüberwachungsbehörden zusammenzuarbeiten.
Für die Umsetzung wurde eine Übergangsfrist vorgesehen: Die Verordnung gilt erst ab September 2029, sodass Unternehmen ausreichend Zeit zur Anpassung haben. Produkte, die sich bereits zuvor in der Lieferkette befinden, dürfen weiterhin verkauft werden. Zudem können Lagerbestände noch bis zu ein Jahr nach Geltungsbeginn in Verkehr gebracht werden, sofern sie den bisherigen Vorschriften entsprechen.
Finale Stellungnahme zu CBD und Silber in Kosmetikprodukten veröffentlicht
Cannabidiol (CBD)
Nach Auswertung der verfügbaren Daten kommt das Expertengremium zu dem Schluss, dass CBD in kosmetischen Produkten als sicher gilt, sofern bestimmte Konzentrationsgrenzen eingehalten werden. Demnach kann CBD in Haut- und Mundpflegeprodukten bis zu einer maximalen Konzentration von 0,19 % verwendet werden – sowohl einzeln als auch in Kombination mit anderen Inhaltsstoffen. Zudem untersuchte der SCCS mögliche Verunreinigungen durch Delta-9-Tetrahydrocannabinol (THC), einen psychoaktiven Bestandteil der Cannabispflanze. Hier sehen die Fachleute geringe Mengen von bis zu 0,00025 % THC in CBD-Zubereitungen als unbedenklich an.
Allerdings weist der Ausschuss darauf hin, dass die Bewertung auf einer begrenzten Datenlage basiert. Nur wenige Beiträge gingen im Rahmen des Datenaufrufs der Kommission ein. Weitere Studien könnten daher künftig zu einer genaueren Einschätzung führen. Wichtig: Die aktuelle Bewertung bezieht sich ausschließlich auf reines CBD. Mögliche Risiken durch das Einatmen von CBD-haltigen Produkten – etwa bei Sprays – wurden ausdrücklich nicht berücksichtigt.
Silber
Zu Silber wurde jetzt auch die finale Stellungnahme veröffentlicht. Demnach gilt Silber mit Partikelgrößen zwischen 100 nm und 1 mm als unbedenklich, da es nicht durch die Haut penetriert. Erlaubt sind Konzentrationen von bis zu 0,2 % in abwaschbaren Produkten und 0,3 % in verbleibenden (Leave-on) Produkten. Auch in Mundhygieneprodukten (bis 0,2 %) und Nagelprodukten (bis 0,3 %) wird der Einsatz als sicher eingestuft. Für Kinderprodukte gelten dieselben Grenzwerte, mit einer Einschränkung: Mundspülungen werden nur bis maximal 0,05 % als sicher angesehen. Nicht bewertet wurde die Verwendung in Sprühprodukten mit Treibgas, da hierzu keine Daten vorlagen.