Wesentlicher Teil der Sitzung war eine Diskussion über die Anwendung von Artikel 15.2 der Kosmetikverordnung (Ausnahmefälle) auf Natural Complex Substances (NCS), die Bestandteile enthalten, die eine harmonisierte Einstufung als CMR1 erhalten haben, wobei hier insbesondere der Punkt der möglichen Alternativen diskutiert wurde. Hierbei erschien es so, dass viele Mitgliedstaaten sich nicht die Möglichkeit nehmen lassen wollen, die abschließende Entscheidung darüber zu treffen. Zudem wurden verschiedene Optionen für die Fortführung des Glossars der Bestandteile vorgestellt und Meinungen dazu abgefragt.
In Bezug auf die Cosmetovigilanz und Marktüberwachung wurde berichtet, dass Nierenschädigung aufgrund einer Anwendung von Glyoxylsäure in Haarglättungsmittel auftreten können, wovon auch in diesem Artikel in the New England Journal of Medicine berichtet wird. Meldungen zu ernsten unerwünschten Effekten sollen über ein Formblatt erfasst und die Einträge in das Safety Gate System harmonisiert werden, da hier nur Produkte gemeldet werden sollen, die ein Risiko darstellen und nicht Produkte, die zugelassene Konzentrationen überschreiten.
Es wird zudem überlegt, eine elektronische Identifikation der verantwortlichen Personen im CPNP-System einzuführen, um hier eine bessere Kontrolle gewährleisten zu können.
Von der EU-Arbeitsgruppe für kosmetische Mittel wurde eine neue Unterarbeitsgruppe für Sonnenprodukte gegründet, die die Empfehlung der Kommission für Sonnenschutzmittel (2006/647/EG) überarbeiten soll. Zudem wird in dieser Gruppe auch über neue Methoden der Bestimmung des Lichtschutzfaktors diskutiert.
Im Zuge der Neuwahlen des EU-Parlaments ist nicht klar, ob die diskutierte Revision der Kosmetikverordnung überhaupt noch ein Thema sein wird. Die Kommission hat zu allen wichtigen Themen der Revision erneut die Fragen gestellt, die bereits beantwortet waren, um zu prüfen, ob es seit der letzten Befragung Meinungsänderungen gegeben hat. Die meisten Mitgliedsstaaten verwiesen darauf, im Nachgang eine schriftliche Eingabe zu machen, da sie sich aufgrund der sehr kurzfristigen Kommissionsanfrage nicht in der Lage sahen, vor Ort die tatsächliche Meinung ihres Landes zu vertreten.
Im Rahmen dieser erneuten Abfrage formulierten allerdings verschiedene Vertreter wieder Änderungswünsche hinsichtlich der Kosmetikverordnung, wie z. B eine verpflichtende Einführung eines Mindesthaltbarkeitsdatums vor allem für Sonnenschutzmittel, die sich abbauen können. Zudem wurde ein überprüfbarer Umgang mit dem „professional use“ Aufdruck auf Verpackungen, die Möglichkeit einer Positivliste oder verbindliche Messmethoden für Nanomaterial gefordert.
ICADA hat als Vertreter der KMU in der EU darauf aufmerksam gemacht, dass die Kommission auch auf andere horizontale Gesetzgebungen achten muss, die auf die harmonisierten Regeln der kosmetischen Mitteln Einfluss haben und es den KMU schwer machen, Exporte zu realisieren, wie z.B. beim Thema Verpackungskennzeichnung. Ob die neue EU-Regierung eine Revision der Kosmetikverordnung in ihren Arbeitsplan aufnimmt, wird sich erst nach der Sommerpause zeigen.
In jedem Fall werden wir als ICADA weiterhin verstärkt auf Ihre unterschiedlichen Herausforderungen aufmerksam machen und Ihre Interessen vor Ort nachdrücklich vertreten. |