Bürokratieabbau beim Einwegkunststofffondsgesetz
Geplant ist, die Schwelle für die verpflichtende Prüfung der jährlichen Mengenmeldung durch einen qualifizierten Sachverständigen deutlich anzuheben. Statt bereits ab 100 kg soll eine externe Prüfung künftig erst bei Mengenmeldungen von mehr als 10.000 kg in Verkehr gebrachter Einwegkunststoffprodukte erforderlich sein. Dadurch sollen insbesondere kleinere Hersteller und Importeure spürbar entlastet werden.
ICADA-Bewertung
Für die meisten Kosmetikunternehmen dürfte diese Änderung nur dann relevant sein, wenn sie unter das Einwegkunststofffondsgesetz fallen (beispielsweise bei bestimmten feuchten Tüchern oder anderen SUP-Produkten). Für diese Unternehmen reduziert sich der Aufwand für die jährliche Mengenmeldung erheblich. Für klassische Kosmetikprodukte ohne Anwendungsbereich des Einwegkunststofffondsgesetzes ergeben sich dagegen keine unmittelbaren Auswirkungen.