
Urteile des EuGH zu Tierversuchen in der Kosmetik
Es ging dabei jeweils um einen UV-Filter Ethylhexylsalicylate (Rechtssache T-655/20) und den Stoff Homosalat (Rechtsache T-656/20); beides Stoffe, die ausschließlich in kosmetischen Mitteln verwendet werden.
Die ECHA hat für die Registrierung der Stoffe Versuche an Wirbeltieren verlangt. Das Argument in dem einen Urteil, dass die Sicherheit von den Endverbrauchern über ein Gutachten des SCCS zu dem Stoff Homosalat schon gezeigt worden sei, wurde nicht akzeptiert, da die von der Kosmetikverordnung und der REACH-Verordnung abgedeckten Risiken für die menschliche Gesundheit nicht identisch wären. Die Kosmetikverordnung würde die Risiken für die menschliche Gesundheit erfassen, die sich aus der Endverwendung eines kosmetischen Mittels ergeben, während die REACH-Verordnung die Risiken für die menschliche Gesundheit erfasst, die sich aus alles Expositionen während des gesamten Lebenszyklus des Stoffes, darunter insbesondere die Risiken, denen die Arbeitnehmer ausgesetzt sind.
Die Tatsache, dass der Verbraucher eines kosmetischen Mittels stärker mit einem in diesem Mittel enthaltenen Stoff in Berührung komme, als ein an seiner Herstellung beteiligter Arbeitnehmer, wurde als eine nicht bewiesene Behauptung dargestellt.
Auch das Verhältnis von REACH-VO und Kosmetikverordnung wird dargestellt, wobei beide Rechtsbereiche sich nicht ausschließen. Die REACH-Verordnung gilt demnach unbeschadet der in der Kosmetikverordnung vorgesehenen Verbote und Beschränkungen, demnach dürfen Tierversuche auch für Stoffe verlangt werden, die nur noch eingesetzt werden. Das Tierversuchsverbot der Kosmetikverordnung in Art. 18 Abs. 1 Buchst. D ist mit dem Ausdruck versehen: »… zur Erfüllung der Anforderungen … der Kosmetikverordnung…« verbietet daher keine Tierversuche als solche.