Urteil zur Aussage „hautfreundlich“ bei einem Desinfektionsmittel
Bei dem Urteil geht es um das Desinfektionsmittel „BioLYTHE“, das die Drogeriemarktkette dm in den Filialen und im dm Onlineshop anbot. Das auf dem Produkt angebrachte Etikett trug unter der Produktbezeichnung die Angaben „Ökologisches Universal-Breitband Desinfektionsmittel“, „Haut-, Hände- und Oberflächendesinfektion“, „Wirksam gegen SARS-Corona“ sowie „Hautfreundlich • Bio • ohne Alkohol“.
Als Rechtsgrundlage für das Urteil sind insbesondere Artikel 69 (1) und 72 (3) der Biozidverordnung Nr. 528/2012 zu nennen. Darin wird definiert, dass das Etikett eines Biozidproduktes bzw. Werbung für Biozidprodukte das Produkt nicht in einer Art und Weise darstellen dürfen, dass das Etikett oder die Werbung „(…) hinsichtlich der Risiken des Produkts für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder für die Umwelt oder seiner Wirksamkeit irreführend ist. Die Werbung - bzw. das Etikett - für ein Biozidprodukt darf auf keinen Fall die Angaben „(…) mit niedrigem Risikopotenzial, ungiftig, unschädlich, natürlich, umweltfreundlich, tierfreundlich oder ähnliche Hinweise enthalten“.
Die Frage ob „hautfreundlich“ bei einem Desinfektionsmittel unter diese ähnlichen Hinweise fällt, hat den Europäischen Gerichtshof (EuGH) beschäftigt, der am 20. Juni 2024 ein Urteil gefällt hat (C-296/23). Danach hat die Angabe „hautfreundlich“ eine positive Konnotation und ist geeignet, jegliche Risiken und die schädlichen Nebenwirkungen dieses Biozidprodukt zu relativieren. Folglich ist im Sinne von Art. 72 Abs. 3 der Verordnung Nr. 528/2012 eine solche Angabe irreführend.
Der EuGH sah folglich das vom Landgericht Karlsruhe ausgesprochene Verbot, die Angabe „hautfreundlich“ in der Werbung für dieses Biozidprodukt zu verwenden, als gerechtfertigt an.
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