Produktsicherheitsverordnung (GPSR)
Produktsicherheitsverordnung
Die Produktsicherheitsverordnung (GPSR = general product safety regulation) (EU) 2023/988 tritt am 13. Dezember 2024 in Kraft und mit diesem Newsletter senden wir Ihnen einige Handreichungen.
I. Keine Kennzeichnungspflichten von kosmetischen Mitteln
Wir möchten hier noch einmal klarstellen, dass die Kennzeichnung von kosmetischen Mitteln in der EU Kosmetikverordnung geregelt wird, welche Vorrang hat. Die GPSR hat daher keine Auswirkungen auf die Kennzeichnungspflichten für kosmetische Mittel. Insofern muss auch keine „elektronische Adresse" (z. B. Internetadresse, E-Mail Adresse usw.) auf die Verpackung oder das Etikett des kosmetischen Mittels abgedruckt sein.
Hintergrund ist der Artikel 2 der Produktsicherheitsverordnung in dem geregelt wird, dass Produkte, die spezifischen Anforderungen der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union im Sinne des Artikels 3 Nummer 27 unterliegen, (z. B. der Kosmetikverordnung)
a) von Kapitel II ausgenommen sind, soweit es sich um Risiken oder Risikokategorien handelt, die unter die betreffenden Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union fallen;
b) von Kapitel III Abschnitt 1 (dort ist u. a. Artikel 9 zu finden, der die Angabe einer elektronischen Adresse regelt), den Kapiteln V und VII und den Kapiteln IX bis XI ausgenommen sind.
II. Ausnahmen bei Fernabsatz
Trotzdem enthält die Produktsicherheitsverordnung (EU) 2023/988 Pflichten, die auch kosmetische Mittel betreffen können, und zwar wenn
diese z.B. im Fernabsatz also auf einer Homepage vertrieben werden, oder
wenn Sie Ihre Produkte auf einem Online-Marktplatz anbieten.
Für unsere Mitglieder haben wir eine Übersicht dieser Pflichten im Mitgliederbereich hinterlegt. Da auch Online-Marktplatz Betreiber gewährleisten müssen, nur sichere und verordnungskonforme Produkte anzubieten, verlangen diese von ihren Lieferanten bestimmte Unterlagen. Auch hierzu zeigen wir Ihnen im Mitgliederbereich, welche Informationen Sie liefern müssen und stellen Ihnen darüber hinaus eine vorformulierte Selbstbescheinigung für diese Marktplätze zur Verfügung. Zudem ist der Produktrückruf in der GPSR geregelt. Hierzu gibt es eine Durchführungsverordnung (EU) 2024/1435 vom 24. Mai 2024, in der die EU Kommission eine Vorlage für Rückrufanzeigen festgelegt hat. Näheres hierzu erfahren Sie ebenfalls im Mitgliederbereich unserer Homepage.