
Ökodesign Verordnung / „Stop the Clock“ für KMU/ ECHA Einstufung Zimtaldehyd / SCCS Gutachten Benzophenone
Heute erfahren Sie zunächst mehr über den Arbeitsplan der Ökodesign-Verordnung und die Folgen der "Stop the Clock"-Richtlinie für KMU. Danach informieren wir Sie über die vorgeschlagene ECHA Einstufung für Zimtaldehyd und über die SCCS Gutachten zu Benzophenone-2 und 5. Unter Neues aus unserer Tätigkeit in den EU-Gremien berichten wir zur Substitution von Ethanol als Biozid.
Aktuell keine Ökodesign-Anforderungen für Kosmetik
Die Europäische Kommission hat am 16. April den Arbeitsplan 2025-2030 für die Verordnung über Ökodesign für nachhaltige Produkte und Energieverbrauchskennzeichnung angenommen. Der Plan enthält eine Liste von Produkten, für die Ökodesign-Anforderungen in den nächsten fünf Jahren vorrangig eingeführt werden sollen. Diese wurden auf der Grundlage ihres Potenzials für die Kreislaufwirtschaft ausgewählt.: Stahl und Aluminium, Textilien (mit Schwerpunkt auf Bekleidung), Möbel, Reifen und Matratzen. Auch wenn kosmetische Mittel selbst aktuell nicht betroffen sind, können elektrisch betriebene kosmetische Geräte sehr wohl unter die neuen oder überarbeiteten Ökodesign- und Energieverbrauchsregelungen fallen. Es werden Anforderungen an Energieeffizienz, Reparierbarkeit, Recyclingfähigkeit oder andere Nachhaltigkeitskriterien gestellt.
"Stop the Clock"-Richtlinie
Die Richtlinie (EU) 2025/794 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. April 2025, auch als „Stop-the-Clock“-Richtlinie bekannt, verschiebt zentrale Fristen für die Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD (Corporate Sustainability Reporting Directive, Richtlinie (EU) 2022/2464) und die Sorgfaltspflichten von Unternehmen (CSDDD (Corporate Sustainability Due Diligence Directive, Richtlinie (EU) 2024/1760) in der EU. Worauf sich KMU nun bis spätestens wann vorbereiten sollten, lesen Sie im Mitgliederbereich unter Aktuelle Branchenthemen.
Harmonisierte ECHA Einstufung für Zimtaldehyd
Die niederländische Behörde schlägt vor, Zimtaldehyd (auch bekannt als cinnamaldehyde, 3-phenylprop-2-enal, cinnamic aldehyde, cinnamal oder (2E)-3-phenylprop-2-enal) harmonisiert wie folgt einzustufen:
Skin Irrit. 2, H315: Verursacht Hautreizungen,
Eye Irrit. 2, H319: Verursacht schwere Augenreizungen,
Skin Sens. 1A, H317: Kann allergische Hautreaktionen hervorrufen,
Aquatic Acute 1, H400: Sehr giftig für Wasserorganismen,
Aquatic Acute 1, M-Faktor = 1,
Aquatic Chronic 2, H411: Schädlich für Wasserorganismen mit langfristiger Wirkung,
Skin Sens. 1; H317: C ≥ 0,01 %: Kann bei einer Konzentration ab 0,01 % allergische Hautreaktionen auslösen.
Eine Stellungnahme zu diesem Vorschlag ist bis zum 13. Juni 2025 möglich.
SCCS Gutachten Benzophenone-2 und -5
Das SCCS hat Gutachten zu Benzopenone-2 und -5 veröffentlicht. Hierzu ist die Kommentierung bis 17. Juni 2025 möglich
Benzophenone-2
Das SCCS kann keine Schlussfolgerung zur Sicherheit von Benzophenone-2 ziehen, da ein genotoxisches Potenzial nicht ausgeschlossen werden kann. Die verfügbaren Erkenntnisse zeigen, dass BP-2 aufgrund einer eindeutig nachgewiesenen östrogenen Wirkung sowohl in vitro als auch in vivo eine endokrin wirksame Substanz ist.
Benzophenone- 5
Aufgrund der spärlichen Informationen zu Benzophenone-5 ist der SCCS zu dem Schluss gekommen, dass Daten zu einem nahen Analogon, BP-4, für die Sicherheitsbewertung von BP-5 herangezogen werden können. Unter Berücksichtigung der toxikologischen Daten zu BP-4, einschließlich der potenziellen endokrinen Eigenschaften, ist der SCCS daher der Ansicht, dass BP-5 bei Verwendung als UV-Filter in einer maximalen Konzentration von 5 % in Sonnenschutzmitteln, Gesichts- und Handcremes, Lippenstiften, Sonnenschutzsprays und Pumpsprays, einzeln oder in Kombination (basierend auf der deterministischen aggregierten Exposition gegenüber BP-4), sicher ist.