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Neue Substanz für SVHC-Kandidatenliste / ECHA Kosmetikstudie zu verbotenen Substanzen / Bewertung Disiloxane / Titandioxid Urteil

Zunächst möchten wir Sie auf unseren nächsten Online-Workshop am 27.2. hinweisen: "Zukunftsfit: Kreislaufwirtschaft für Verpackungen – Verstehen, Nutzen, Profitieren!" Zur Anmeldung geht es hier

Neue Substanz für SVHC-Kandidatenliste
Am 25. Januar 2025 hat die ECHA Octamethyltrisiloxane CAS 107-51-7 auf die Kandidatenliste der SVHC Substanzen gesetzt. Diese Substanz läuft unter dem INCI-Namen Trisiloxane und wird zur Hautpflege sowie als Anti-Schaummittel eingesetzt. Der Grund ist, dass es als sehr persistent und sehr bioakkumulativ eingestuft werden könnte. Dies kann in Zukunft wie bei den Octamethylcyclotetrasiloxanen (D4, D5) zu Verboten über die REACH Verordnung führen.  Diese Verbote müssen in der Kosmetik zusätzlich beachtet werden, auch wenn sie nicht in der EU-Kosmetikverordnung zu finden sind.
 
ECHA Kosmetikstudie zu verbotenen Substanzen
Lesen Sie hierzu im Mitgliederbereich / Aktuelle Branchenthemen den Artikel „Zusammenfassung der ECHA Studie zu verbotenen Substanzen in kosmetischen Mitteln“, damit Sie umfassend über die Problematik informiert sind. Sie finden dort auch eine Anleitung zum Auffinden von entsprechenden Stoffinformationen. Wir setzen uns mit unserem Sitz in Brüssel dafür ein, dass die Cosing Datenbank in einer Art und Weise ausgebaut wird, dass Sie nicht – wie bisher der Fall – in verschiedenen Datenbank nach möglichen Restriktionen suchen müssen. Ihre Mitgliedschaft unterstützt unsere wichtige Lobby-Arbeit.
 
Bewertung Disiloxane
Gestern wurde von der ECHA die seit 2013 ausstehende Bewertung von Hexamethyldisiloxane CAS 107-46-0 (INCI-Name Disiloxane) veröffentlicht. Der Stoff sollte laut Bewertung als Aquatic Acute 1 und Aquatic Chronic 1 eingestuft werden, ist aber von karzinogenen, mutagenen, ED und auch persistenten Bedenken (siehe oben) freigesprochen worden.
 
EuGH vor Entscheidung zu Titandioxid
Das Urteil des Gerichts, das die Entscheidung der Kommission zur Einstufung von Titandioxid als möglicherweise krebserregend beim Einatmen für nichtig erklärte, wurde von der Kommission und der Französischen Republik zur Revision gebracht. Hierzu liegen jetzt seit 6. Februar 2025 die Schlussanträge der Generalanwältin Tamara Ćapeta vor.
 
Die Generalanwältin betont die Herausforderung für Richter, Entscheidungen zu überprüfen, die auf wissenschaftlichen Bewertungen basieren, insbesondere wenn diese Bewertungen unsicher oder widersprüchlich sind. Sie weist darauf hin, dass Richter zwar befugt seien, mit rechtlicher Unbestimmtheit umzugehen, jedoch keine Wissenschaftler seien und daher bei der Beurteilung wissenschaftlicher Fragen Zurückhaltung üben sollten. Die Generalanwältin empfiehlt daher, die Rechtsmittel der Französischen Republik und der Europäischen Kommission anzunehmen und das Urteil des Gerichts aufzuheben. Man wird sehen, ob der EuGH dieser Betrachtungsweise folgen wird.