Zum Hauptinhalt springen Skip to page footer

ICADA Veranstaltungen / Berichtspflichten der Mikroplastikverordnung / Korrektur zum Hexylsalicylate-Gutachten

In 2025 starten wir am 23.1. mit einem neuen Online-Format für unsere Mitglieder: ICADA EU-Lobby Meeting, mit Dr. Beate Pfundstein, Ressortleitung EU. Mit dem eigenen Sitz in der Kosmetik-Arbeitsgruppe der EU Kommission kann ICADA im Sinne seiner Mitglieder auf Gesetzgebungsprozesse Einfluss nehmen. Während der regelmäßigen Meetings diskutieren wir mit Ihnen die Themen, die Sie für Ihr Unternehmen bei der EU platzieren möchten und zeigen den Stand aktueller der EU-Gesetzgebungen auf. Anmelden können Sie sich über unsere Veranstaltungsseite.
 
Und am 29.1. präsentiert das Fraunhofer IVV innovative Methoden zur KI-gestützte Molekülvorhersage, die die Produktentwicklung in der Kosmetikindustrie beschleunigt. Das Webinar ist für ICADA-Mitglieder und Nicht-Mitglieder kostenlos. Anmelden können Sie sich hier.

Neben dem Vorschlag der ECHA zu den Berichtspflichten der Mikroplastikverordnung informieren wir Sie im Folgenden über die Korrektur zum Anhang des Gutachtens zu Hexylsalicylate.
 
Vorschlag zu den Berichtspflichten der Mikroplastikverordnung veröffentlich - Konsultation offen bis 20. Januar 2025

Die ECHA hat einen Vorschlag veröffentlicht, wie die Mengen Synthetischer Polymer Mikropartikel (SPM), die in die Umwelt gelangen können, gemäß Eintrag 78 REACH angezeigt werden sollen. Der Vorschlag ist hier einsehbar.

Die Verpflichtung zur Meldung von Emissionsinformationen beginnt je nach Art der Nutzung in unterschiedlichen Jahren und sind in den Absätzen 11 und 12 Eintrag 78 festgelegt:

  • Ab 2026: Hersteller und industrielle nachgeschaltete Anwender von SPM in Form von Pellets, Flocken und Pulvern, die als Ausgangsmaterial bei der Kunststoffherstellung an Industriestandorten verwendet werden (d. h. bis Ende Mai 2026 sollten die geschätzten Emissionen für das Kalenderjahr 2025 gemeldet sein);

  • ab 2027: andere Hersteller von SPM und andere industrielle nachgeschaltete Anwender, die SPM an Industriestandorten verwenden (d. h. bis Ende Mai 2027 sollten die geschätzten Emissionen für das Kalenderjahr 2026 gemeldet sein);

  • ab 2027: Lieferanten von Produkten, die SPM gemäß den Absätzen 4 enthalten, Buchstaben b, d und e sowie Absatz 5 des Eintrags, die diese Produkte erstmals für professionelle Anwender und die breite Öffentlichkeit auf den Markt bringen (d. h. bis Ende Mai 2027 sollten die geschätzten Emissionen und damit zusammenhängenden Informationen für das Kalenderjahr 2026 gemeldet sein)

Wer muss melden?

  • Hersteller von SPM und industrielle nachgeschaltete Anwender (DUs), die SPM an einem Industriestandort verwenden, profitieren von der Ausnahmeregelung in Absatz 4a und melden die geschätzten Emissionen von SPM aus ihrer eigenen Verwendung, einschließlich des Transports, gemäß Absatz 11. Sie melden die geschätzten Emissionen pro Rechtsperson unter Angabe des/der Standorte(s), wo die Emissionen stattfinden.
     

  • Lieferanten* von Produkten, die SPM enthalten und für die eine Ausnahmeregelung gemäß der Absätze 4b, 4d oder 4e oder 5a, 5b oder 5c gilt, und die diese Produkte zum ersten Mal für gewerbliche Nutzer und die breite Öffentlichkeit in Verkehr bringen, melden - zusätzlich zu ihren eigenen geschätzten Emissionen gemäß Absatz 11 - die geschätzten nachgeschalteten SPM-Emissionen, die bis zur Entsorgung des Produkts als Abfall anfallen (z. B. die geschätzten nachgeschalteten Emissionen von Händlern, einschließlich Einzelhändlern, und Endverbrauchern), einschließlich aus dem Transport, gemäß Absatz 12.

*Achtung: Lieferanten im o. g. Sinne sind: Hersteller, Importeure oder industrielle nachgeschaltete Anwender, die ihre Produkte zum ersten Mal für die gewerbliche Verwendung oder die Verwendung durch die Allgemeinheit in Verkehr bringen. Händler sind nicht meldepflichtig.

Der Vorschlag sieht vor, dass die Berichterstattung unter Verwendung von IUCLID erfolgt. Es gibt 2 Optionen für die Identität der Polymere und 2 Optionen für die Mengenangabe der Polymere.

Die Konsultation zu dem Vorschlag ist bis zum 20. Januar offen und Sie finden sie hier .

 
Am 18.12.2024 hat das SCCS die angenommene Korrektur zum Anhang des Gutachtens zu Hexylsalicylate veröffentlicht.

Der SCCS hält Hexylsalicylat für Kinder bis zu 3 Jahren für unbedenklich, wenn es in den nachstehend aufgeführten Höchstkonzentrationen verwendet wird:

  • 0,1 % (w/w) für Duschgel, Handseife, Shampoo, Haarspülung, Körperlotion, Gesichtscreme, Handcreme, Lippenstift/Lippenbalsam, Duftprodukte;

  • 0,001 % (w/w) für Zahnpasta.

Es muss darauf geachtet werden, dass Salicylsäure als Verunreinigung nur in technisch unvermeidbaren Spurenbereich gehalten werden muss. Zudem gibt es Bedenken bei geschädigter Haut.