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Einstufung von Microneedling als Make up durch den ALS

Der Arbeitskreis Lebensmittelchemischer Sachverständiger (ALS) hat seine Stellungnahme zu Microneedling aus 2019/91 dahingehend erweitert, als dass er neben der Tätowiermittel-Verordnung und dem LFGB, dem die Produkte bereits unterliegen, jetzt auch die Reach Verordnung aufführt.

 

Laut ALS handelt es sich bei Make-up, welches nach dem Auftragen mittels Microneedling eingearbeitet wird und bei dem der Make-up Effekt für mehrere Monate anhalten soll, um Gemische zur Verwendung für Tätowierungszwecke gemäß Art 67 i.V. m. Anh. XVII Eintrag  75 Nr. 1 der VO (EG) Nr. 1907/2006 (REACH).
 
Dort heißt es: Nach Art. 67 i. V. m. Anh. XVII Eintrag 75 Nr. 2 der VO (EG) Nr. 1907/2006 bedeutet die Verwendung für Tätowierungszwecke das Injizieren oder Einbringen des Gemisches in die Haut, die Schleimhaut oder den Augapfel eines Menschen mittels eines beliebigen Verfahrens (einschließlich Verfahren, die gemeinhin als Permanent Make-up, kosmetisches Tätowieren, Mikroblading und Mikropigmentierung bezeichnet werden), mit dem Ziel, eine Markierung oder ein Motiv auf dem Körper der Person zu erzeugen. Siehe ALS-Stellungnahme (Nr. 2023/24).