Beschränkung der Siloxane D4, D5 und D6
Verbunden sind hiermit Änderungen zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) in Bezug auf
Octamethylcyclotetrasiloxan (D4) CAS-Nr. 556-67-2,
Decamethylcyclopentasiloxan (D5) CAS-Nr. 541-02-6 und
Dodecamethylcyclohexasiloxan (D6) CAS-Nr. 540-97-6.
Danach dürfen diese drei Stoffe nach dem 6. Juni 2026 in einer Konzentration von 0,1% oder mehr nicht mehr als Stoff, als Bestandteil anderer Stoffe oder in Gemischen in den Verkehr gebracht werden.
Es gibt eine dreijährige Übergangsfrist für kosmetische Mittel. D4 und D5 sind ja schon seit dem 31. Januar 2020 in abwaschbaren kosmetischen Mittel verboten. Jetzt werden D4, D5, D6 in allen kosmetischen Mitteln in einer Konzentration von 0,1% oder mehr nach dem 6. Juni 2027 verboten. Es gibt weitere zeitliche Übergangsregelungen für Medizinprodukte (6. Juni 2031), Arzneimittel (6. Juni 2031) und D5 als Lösungsmittel bei der Trockenreinigung von Textilien, Leder und Pelzen (6. Juni 2034). Zudem sind für industrielle Anwendungszwecke Ausnahmeregelungen in der Verordnung aufgeführt. Das Verbot rührt vom Risiko für die Umwelt. Der RAC-Ausschuss kam zu dem Schluss, dass die Verwendung von auf der Haut verbleibenden kosmetischen Mitteln und anderen Produkten für Verbraucher und gewerbliche Zwecke, die D4, D5 und D6 enthalten, zu Freisetzungen in die Umwelt führt, wobei die weitverbreiteten Verwendungen in kosmetischen Mitteln die Hauptquelle für Freisetzungen darstelle.