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NEUES AUS DER EU - Aluminiumeintrag / Revision EUKVO

 

Neuer Aluminium-Eintrag: Tonerdehaltige Kosmetika besonders prüfen

Mit der Verordnung (EU) 2026/909 wurden in Anhang III der EU-Kosmetikverordnung neue Höchstkonzentrationen für Aluminium aus aluminiumhaltigen Bestandteilen eingeführt. Der neue Eintrag betrifft nicht nur klassische Aluminiumverbindungen, sondern kann auch für kosmetische Mittel relevant sein, die natürliche aluminiumhaltige Boden- und Mineralmaterialien enthalten.

ICADA empfiehlt daher insbesondere Herstellern von Produkten mit Tonerden und aluminiumhaltigen Aluminiumsilikaten, z. B. Löss, Clay, Kaolin oder Bentonite, ihre Rezepturen hinsichtlich des neuen Aluminium-Eintrags zu überprüfen. Gerade bei Produkten mit hohen Anteilen solcher mineralischen Rohstoffe können sich aufgrund des natürlich enthaltenen Aluminiums besondere Fragestellungen hinsichtlich der Einhaltung der produktspezifischen Aluminiumhöchstgehalte ergeben. Besondere Aufmerksamkeit ist zudem bei der Abgrenzung zu den ausdrücklich ausgenommenen aluminiumhaltigen Bestandteilen erforderlich. Dies betrifft unter anderem Anhang IV Nr. 119 und damit die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein aluminiumhaltiges Mineral unter die Ausnahme für den dort geregelten Farbstoff fällt.

ICADA hat eine Leitlinie zur Bewertung aluminiumhaltiger Bestandteile nach Anhang III Nr. 381 erstellt. Sie erläutert die getrennte Betrachtung der rechtlichen Compliance und der toxikologischen Sicherheitsbewertung und enthält einen besonderen Abschnitt zum Umgang mit tonerdehaltigen kosmetischen Mitteln. Die Leitlinie steht ab sofort im ICADA-Mitgliederbereich unter Information Kosmetikverordnung zur Verfügung.

Wir bitten insbesondere Unternehmen, die kosmetische Mittel mit hohen Anteilen an Löss, Tonerden, Clays oder vergleichbaren aluminiumhaltigen mineralischen Rohstoffen herstellen oder vertreiben, sich mit uns in Verbindung zu setzen. ICADA möchte mögliche praktische Auswirkungen des neuen Eintrags auf diese Produktgruppe erfassen und die Erfahrungen der betroffenen Unternehmen bündeln.

Revision der EU-Kosmetikverordnung – Stand 20. September 2026

Die ursprünglich im Rahmen der Chemikalienstrategie für Nachhaltigkeit (CSS) angekündigte umfassende Revision der Kosmetikverordnung (EG) Nr. 1223/2009 wird von der Europäischen Kommission derzeit nicht mehr weiterverfolgt. Ursprünglich sollte bereits 2022 ein entsprechender Gesetzgebungsvorschlag vorgelegt werden. Geplant waren insbesondere weitreichende Änderungen wie die Ausweitung des generischen Risikomanagements auf gefährliche Stoffe, die Berücksichtigung von Kombinationseffekten verschiedener Chemikalien, Änderungen bei der Sicherheitsbewertung, eine Überarbeitung der Nanomaterial-Definition sowie Verbesserungen bei der Kennzeichnung kosmetischer Mittel.

Die Kommission führte 2025 eine Evaluierung der bestehenden Kosmetikverordnung durch. Dazu fand vom 21. Februar bis 21. März 2025 ein „Call for Evidence“ statt, zu dem 155 Beiträge eingingen. Anschließend folgte eine öffentliche Konsultation bis zum 28. Juli 2025. Ziel war es zu prüfen, ob die Kosmetikverordnung ihre bisherigen Ziele erreicht, wie sie praktisch umgesetzt wird und ob sie angesichts wissenschaftlicher, wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Entwicklungen weiterhin angemessen ist. Mit dieser Evaluierung ist derzeit jedoch keine konkrete Zusage für einen neuen umfassenden Gesetzgebungsvorschlag verbunden.

Statt großer CPR-Revision: Änderungen über „Omnibus VI“
Die aktuell relevanten Änderungen der Kosmetikverordnung erfolgen stattdessen über das Omnibus-VI-Paket der Kommission vom 8. Juli 2025. Dieses Paket dient allgemein der Vereinfachung des Chemikalienrechts und betrifft neben der Kosmetikverordnung auch die CLP-Verordnung und die Düngemittelverordnung.

Für kosmetische Mittel sieht der Kommissionsvorschlag insbesondere Änderungen bei den Verfahren für

  • Farbstoffe, Konservierungsstoffe und UV-Filter,

  • Ausnahmen für CMR-Stoffe und

  • Nanomaterialien

vor. Die Kommission hatte unter anderem vorgeschlagen, die bisherige Vorabnotifizierung von Nanomaterialien abzuschaffen. Parlament und Rat haben die Kommissionsvorschläge verändert Europäisches Parlament und Rat haben sich gegen mehrere der weitergehenden Deregulierungsvorschläge der Kommission gestellt. Nach dem hier wiedergegebenen Stand erzielten die Verhandlungsführer am 16. Juni 2026 eine politische Einigung.

Danach soll insbesondere

  1. der Ausstieg aus CMR-Stoffen in kosmetischen Mitteln schneller erfolgen, als von der Kommission vorgeschlagen,

  2. die von der Kommission vorgeschlagenen expositionsbasierten Ausnahmen für CMR-Stoffe nicht übernommen werden und

  3. die Notifizierungspflicht für Nanomaterialien beibehalten bzw. wieder aufgenommen werden.

Die politische Einigung muss anschließend noch von Parlament und Rat formell bestätigt und danach im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden.

Kurz gesagt: Die früher geplante „große“ Reform der Kosmetikverordnung im Rahmen der Chemikalienstrategie ist zunächst vom Tisch. Änderungen kommen derzeit vielmehr punktuell über Omnibus VI. Gleichzeitig zeigt die Einigung zwischen Rat und Parlament, dass einige von der Kommission vorgeschlagene Vereinfachungen – insbesondere bei CMR-Stoffen und Nanomaterialien – nicht in der ursprünglich vorgesehenen Form übernommen werden sollen.