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NEUES AUS DER EU - Änderungen der EU-Kosmetikverordnung

Die Verordnungsvorschläge zur Änderung der EU-Kosmetikverordnung, über die ICADA bereits berichtet hat, liegen inzwischen auch in deutscher Sprache vor.

Die Dokumente sind im ICADA-Mitgliederbereich unter „Informationen Kosmetikverordnung“ hinterlegt. Wenn Sie Bemerkungen zu den Entwürfen haben, schicken Sie diese bitte bis 8.September an mail@icada.eu, damit wir sie fristgerecht weiterleiten können.

Erster Verordnungsentwurf: CMR-Stoffe und weitere vom SCCS bewertete kosmetische Inhaltsstoffe
Der erste Verordnungsentwurf betrifft zum einen Stoffe, die im Rahmen der 23. ATP zur CLP-Verordnung als CMR-Stoffe eingestuft wurden. Darüber hinaus werden verschiedene kosmetische Inhaltsstoffe neu geregelt, die in den vergangenen Jahren vom Wissenschaftlichen Ausschuss „Verbrauchersicherheit“ (SCCS) bewertet wurden.

Betroffen sind unter anderem Benzophenone-1, Benzophenone-2, Butylated Hydroxyanisole (BHA), Butylparaben, Basic Brown 16, Basic Blue 99, Ethyl Tafluprostamide, Methylamido-Dihydro-Noralfaprostal, Isopropyl Cloprostenate, Thiomersal, Phenylmercuric Salts, Cannabidiol (CBD) und Hydroxyapatite (nano).

Der Entwurf sieht dabei sowohl Verbote als auch neue bzw. geänderte Beschränkungen vor. Insbesondere sollen:

  • Benzophenone-1 und Benzophenone-2 verboten werden,

  • die Haarfarbstoffe Basic Brown 16 und Basic Blue 99 für die Verwendung in nichtoxidativen Haarfärbemitteln verboten werden,

  • die als Wimpernwachstumsstoffe eingesetzten Prostaglandin-Analoga Ethyl Tafluprostamide, Methylamido-Dihydro-Noralfaprostal und Isopropyl Cloprostenate verboten werden,

  • die quecksilberhaltigen Konservierungsstoffe Thiomersal und Phenylmercuric Salts aufgrund von Sicherheitsbedenken aus der Positivliste gestrichen und verboten werden,

  • BHA und Hydroxyapatite (nano) in der Verwendung eingeschränkt werden,

  • Cannabidiol (CBD) in Anhang III aufgenommen und auch bezüglich  des THC-Gehalts beschränkt werden und

  • Butylparaben, das bislang gemeinsam mit Propylparaben geregelt ist, einen eigenen Eintrag in Anhang III erhalten.

Für von den neuen Regelungen betroffene kosmetische Mittel sind grundsätzlich Übergangsfristen vorgesehen. Nach dem derzeitigen Entwurf gilt:
12 Monate nach Inkrafttreten dürfen nicht konforme kosmetische Mittel nicht mehr auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht werden.
24 Monate nach Inkrafttreten dürfen entsprechende kosmetische Mittel auf dem Unionsmarkt nicht mehr bereitgestellt werden.

Unternehmen sollten daher frühzeitig prüfen, ob ihre Rezepturen von den vorgesehenen Verboten oder Beschränkungen betroffen sind.

Zweiter Verordnungsentwurf betrifft Silber
Der zweite Verordnungsentwurf befasst sich mit der Regelung von Silber in kosmetischen Mitteln. Vorgesehen sind Änderungen der bestehenden Einträge Nr. 279 in Anhang III sowie Nr. 142 in Anhang IV der EU-Kosmetikverordnung. Eine Besonderheit besteht beim zeitlichen Anwendungsbereich: Die vorgesehenen Regelungen zu Silber sollen rückwirkend ab dem 1. Mai 2026 gelten.