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Satzung des Verbandes 
International cosmetic and device association e.V. (ICADA)

 

 

1. Name und Sitz 

(1) Die international cosmetic and device association e.V. (ICADA) ist ein Zusammenschluss selbständiger Unternehmen, die sich mit der Herstellung, dem Vertrieb, der Prüfung, der Beratung und Aus-/Fortbildung im Bereich präparativer Kosmetik, apparativer Kosmetik, Körperpflege, Aromen, Nahrungsergänzungsmitteln, Waschmitteln, Rohstoffen für die Kosmetik befassen. 

(2) Der Verband hat seinen Sitz in Düsseldorf und ist in dem Vereinsregister des Amtsgerichts Düsseldorf eingetragen. 

2. Zweck und Gliederung des Verbands 

(1) Der Verband hat die Aufgabe, die Interessen seiner Mitglieder auf fachlichem, wirtschaftlichem und rechtlichem Gebiet zu wahren und zu fördern. Hierzu gehört die Beratung und Unterrichtung der Mitglieder, die Interessensvertretung in Gesetzgebungsverfahren, Normierungsverfahren, Meinungsbildung und die Öffentlichkeitsarbeit. 

(2) Der Verband gliedert sich in die Referate

  •  präparative Kosmetik 

  • apparative Kosmetik 

  • Aromen 

  • kosmetische Rohstoffe Handel 

  • Nahrungsergänzungsmittel 

  • Waschmittel 

  • Aus-/Fortbildung 

(3) Der Verband gibt sich einen seinen Zielen und seiner Arbeitsweise entsprechenden Ethik-Code. 

(4) Der Verband kann zu eigenwirtschaftlichen Zwecken Kapitalgesellschaften gründen oder sich daran beteiligen.

3. Mitgliedschaft 

(1) Mitglieder des Verbands können alle natürlichen oder juristischen Personen werden, die im Fachbereich tätig sind, wenn Sie um die Aufnahme schriftlich bei der Geschäftsstelle des Verbands nachsuchen und dieser die Aufnahme bewilligt. 

(2) Die Mitgliederversammlung kann eine Kriterienliste beschließen, die von dem Vorstand bei der Entscheidung über die Aufnahme neuer Mitglieder berücksichtigt werden muss. Im Übrigen entscheidet der Geschäftsführer. 

(3) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Löschung, Austrittserklärung oder Ausschluss. Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein an die Verbandsgeschäftsstelle; er ist mit einjähriger Frist zum Schluss eines jeden Kalenderjahres zulässig. Ein Ausschluss aus dem Verband kann durch den Vorstand oder den Geschäftsführer erfolgen wegen Verstöße gegen die Verbandsinteressen oder aus wichtigem Grund; sowie wegen Nichtzahlung der Beiträge, sofern zwei vorausgegangene schriftliche Mahnungen unberücksichtigt geblieben sind. 

(4) Neben der ordentlichen Mitgliedschaft werden die fördernde Mitgliedschaft, Informationsmitgliedschaft, Mitgliedschaft als Handelsunternehmen, Ehrenmitgliedschaft und die Mitgliedschaft anderer Verbände angeboten. Aus diesen Mitgliedschaften resultieren nur begrenzte Rechte und andere Mitgliedsbeiträge, die von der Geschäftsstelle einzeln schriftlich jeweils mitgeteilt werden. 

4. Mitgliedsbeiträge 

Der Verbandsbeitrag und etwaige besondere Umlagen werden von dem Geschäftsführer festgelegt, sofern die Mitgliederversammlung keinen anderen Beschluss zu den Beiträgen und etwaigen Umlagen fasst. Gleiches gilt für einmalige Eintrittsgebühr für neu aufzunehmende Mitglieder. 

Ausnahmen gelten gemäß § 3.4 für die fördernden Mitglieder, Informationsmitgliedschaft, Mitgliedschaft als Handelsunternehmen, Ehrenmitgliedschaft und Mitglieds-Verbände. 

5. Organe des Verbandes 

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der Geschäftsführer

6. Mitgliederversammlung 

(1) Die Mitgliederversammlung, das oberste Organ des Verbandes, findet mindestens einmal im Jahr statt und wird vom Geschäftsführer geleitet, soweit die Mitgliederversammlung nicht einen beliebigen anderen Versammlungsleiter beschließt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen vom zehnten Teil der Mitglieder, auf Verlangen der Mehrheit des Vorstands oder auf Wunsch des Geschäftsführers einzuberufen. 

(2) Die Versammlung beschließt unter anderem über 

  • den Jahresbericht des Verbandes 

  • die Entlastung und die Wahl des Vorstands, 

  • die Feststellung des Jahresabschlusses des Verbandes 

  • die Entlastung und bei Notwendigkeit die Wahl und Abberufung des Verbands-Geschäftsführers, 

  • Entlastung und Wahl der Kassenprüfer, falls für die nächste Abrechnungsperiode eine Kassenprüfung gewünscht wird 

  • über Satzungsänderungen und 

  • über die Auflösung des Verbandes. 

(3) Die Einberufung zur Mitgliederversammlung geschieht durch die Geschäftsstelle mit einer Frist von drei Wochen schriftlich oder elektronisch unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Tagesordnung kann durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung in der Sitzung ergänzt oder geändert werden; dies gilt nicht für Satzungsänderungen. 

(4) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse durch Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins bedürfen einer 2/3 Mehrheit der gültigen Stimmen. Bei Wahlen ist derjenige gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt. 

(5) Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung wird grundsätzlich von den Mitgliedern selbst bzw. deren organschaftlichen Vertretern wahrgenommen. Es ist durch schriftliche Vollmacht auf einen Mitarbeiter des Unternehmens des Mitgliedes übertragbar. Darüber hinaus kann das Stimmrecht auf ein anderes Mitglied oder einem gemäß Satz 3 bevollmächtigten Mitarbeiter eines Mitglieds durch schriftliche Vollmacht übertragen werden. Ein Mitglied darf jedoch neben seiner eigenen Stimme nur maximal 5 weitere Stimmrechte ausüben. Eine Übertragung von Stimmrechten auf Nichtmitglieder ist ausgeschlossen. 

(6) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden durch den Versammlungsleiter oder Protokollführer im Protokoll schriftlich festgehalten. 

7. Vorstand 

(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus drei Personen; diese sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und ein ordentliches Vorstandsmitglied. 

(2) Eine Vorstandssitzung ist einzuberufen, wenn ein Vorstandsmitglied dies verlangt. Zur Beschlussvorlage im schriftlichen Verfahren ist jedes Vorstandsmitglied berechtigt. 

(3) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter in einer Sitzung persönlich anwesend sind, oder in Telefonkonferenzen oder Internetkonferenzen alle drei Vorstandsmitglieder ihre Stimme abgegeben haben. In eigenen Angelegenheiten entfällt das Stimmrecht des betreffenden Vorstandsmitgliedes, sofern nicht die teilnehmenden Mitglieder eine andere Regelung treffen. 

(4) Der Vorstand kann seine Beschlüsse auch im schriftlichen Verfahren fassen. Hierunter zählt auch die elektronische Datenübermittlung. Eine entsprechende Beschlussvorlage ist dann jedem Vorstandsmitglied zuzustellen. Stimmt ein Vorstandsmitglied nicht innerhalb einer Frist von 1 Woche nach Zustellung der Beschlussvorlage über den Beschluss ab, gilt die Stimme als nicht abgegeben und wird nicht gewertet. Hat ein Vorstandsmitglied bei dem Vorsitzenden eine Abwesenheitszeit (Urlaub etc.) angezeigt, ist eine schriftliche Beschlussfassung in dieser Zeit nicht möglich. Der Vorsitzende kann eine entsprechende Abwesenheitsanzeige bei seinem Stellvertreter abgeben. 

(5) Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB und allein zur Vertretung des Verbandes berechtigt. Im Innenverhältnis darf der stellvertretende Vorsitzende nur bei Verhinderung des Vorsitzenden tätig werden 

(6) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Er bleibt im Zweifelsfall bis zur Neuwahl eines Vorstandes im Amt. Wählbar sind alle Mitglieder, ggf. deren organschaftlichen Vertreter und Mitarbeiter eines Mitgliedes. Jedes Mitglied kann nur maximal einen Kandidaten zur Wahl des Vorstandes benennen. 

(7) Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann jedoch mit einfacher Stimmenmehrheit beschließen, dass den Vorstandsmitgliedern angefallene Auslagen für Reise- oder Übernachtungskosten ersetzt werden. 

(8) Alle Vorstandsmitglieder bestätigen durch Ihre Unterschrift die „Leitlinien des Vorstandes“ in der jeweils gültigen Fassung. Der amtierende Vorstandsvorsitzende verwahrt die Originale der unterschriebenen Leitlinie auf und gibt diese unmittelbar nach seiner Abwahl an seinen Nachfolger unaufgefordert weiter. 
Der Vorstand kontrolliert die Berichte des Geschäftsführers zur laufenden Verbandstätigkeit, er ist von diesem über die laufenden Projekte und etwaigen Probleme des Verbandes zu unterrichten. Der Vorstand nimmt sich darüber hinaus den Problemen an, die der Geschäftsführer aus der operativen Verbandstätigkeit herausnimmt und dem Vorstand zur Bearbeitung oder zur Abstimmung vorlegt. Der Vorstand kann den Geschäftsführer in Einzelfällen anweisen, steuerliche Unterlagen und wirtschaftliche Auswertungen an den Vorstand zu übersenden bzw. durch etwaige Dienstleister übersenden zu lassen. Die Zustimmung des Vorstandes ist zwingend erforderlich bei allen Geschäften zum Erwerb von Immobilien, dem Erwerb von Kapitalbeteiligungen oder bei finanziellen Beteiligungen des Verbandes an externen Projekten, wenn diese den Betrag von 5.000,00 € übersteigen. 

Die Mitgliederversammlung kann den Vorstand durch Beschluss mit gesonderten Projekten betauen. 

(9) Der Vorstand entsendet ein Vorstandsmitglied in die Gesellschafterversammlung jeder verbandseigenen Kapitalgesellschaft, um dort alle Rechte und Pflichten des Verbandes wahrzunehmen. 

8. Geschäftsführung 

(1) Der Geschäftsführer ist für die laufende Verwaltungstätigkeit / das operative Geschäft allein zuständig und Vertreter des Verbandes im Sinne des § 30 BGB. Er kann nicht gleichzeitig Mitglied des Vorstandes sein. Der Geschäftsführer ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. 

(2) Die Geschäfte sind von dem Geschäftsführer nach Maßgabe der von der Mitgliederversammlung gefällten Beschlüsse und beschlossenen Richtlinien zu führen. Für Geschäfte gemäß § 7 Abs. 8 benötigt der Geschäftsführer die Zustimmung des Vorstandes. 

(3) Der Geschäftsführer ist zur Anmeldung von Vorstandswechseln und Satzungsänderungen ermächtigt 

9. Auflösung 

Die Auflösung des Verbands kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Die Versammlung beschließt auch über die Art der Liquidation und die Verwendung des verbleibenden Vermögens. 

10. Gerichtsstand 

Der Gerichtsstand ist Düsseldorf. 

Stand: 23-12-06