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Vorträge ICADA Fachtagung verfügbar / Änderung der KVO / Hyaluron-Spritzen / Kennzeichnung in Brailleschrift

Im ICADA Mitgliederbereich sind nun im Bereich Veranstaltungen die Vorträge der Sommer Fachtagung sowie die freigegebenen Videoaufzeichnung verfügbar. Weitere ICADA Veranstaltungen finden Sie in unserem Veranstaltungskalender.  Zudem informieren wir Sie im Folgenden über wichtige Änderungen in der KVO mit Stichtag 1. Mai 2026, das Werbeverbot für Hyaluron-Spritzen, Spaniens Vorstoß im Rahmen der Produktkennzeichnung und über Neues aus der EU. In der Rubrik NEM geht es um technisches Hexan und gesundheitsbezogene Werbeverbote.
 
 
Änderung der Kosmetikverordnung
Die Europäische Kommission hat den überarbeiteten Vorschlag „CMR-OMNIBUS VIII“ vorgelegt, über den im COSCOM bis 10. September 2025 schriftlich abgestimmt werden soll und der im Mitgliederbereich unter Kosmetikverordnung in zwei Dateien (1 Verordnung/2 Annex) abgelegt ist.  Die Verordnung umfasst Stoffe, die durch (ATP 15) ((EU) 2020/1182) und ATP 22 ((EU) 2024/2564) als CMR-Stoffe eingestuft wurden. Demzufolge werden 15 neue CMR Stoffe im Anhang II aufgeführt und die Borate/Perborsäure aus den Einträgen 1397-99 zusammengelegt. Der Eintrag in Anhang II Collodiales Silber Nano wird als Silber (Nanopartikel) [1 nm < Partikeldurchmesser ≤ 100 nm] und Silber (Masse) [Partikeldurchmesser ≥ 1 mm] verändert. Silberpulver im Mikrometerbereich bekommt Höchstwerte in Zahnpasta und Mundspülungen in Anhang III und Höchstwerte in Anhang IV (Farbstoffe) in Lidschatten und Lippenmittel. Zudem gibt es Höchstmengen für Hexylsalicylate in Anhang III und für den Konservierer O-Phenylphenol und Natriumsalz in Anhang V. Bitte beachten Sie, dass die Verordnung ab dem 1. Mai 2026 gelten wird.

Eingeschränkte Werbung für Hyaluronspritzen: Chance für Kosmetik  
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 31. Juli 2025 entschieden, dass für ästhetische Behandlungen mit der Hyaluronsäurespitze, etwa zur Formung von Nase oder Kinn, keine Vorher-Nachher-Bilder in der Werbung verwendet werden dürfen. Diese Eingriffe gelten rechtlich als operative plastisch-chirurgische Maßnahmen und für diese gilt ein entsprechendes Werbeverbot. Die Entscheidung bringt klare Vorteile für die Kosmetikindustrie, die nicht-invasive Produkte anbietet: Pflegeprodukte, Cremes und Seren, die oberflächlich auf der Haut wirken und keine medizinischen Eingriffe darstellen, rücken damit stärker in den Fokus. Da diese Produkte nicht unter die Haut gehen, sind sie von den Werbebeschränkungen nicht betroffen.
 
Kennzeichnung in Brailleschrift: Alleingang Spanien
Spanien hat am 20. Juni 2025 einen Entwurf für ein Königliches Dekret notifiziert, zu dem bis zum 23. September 2025 Stellung genommen werden kann – durch EU-Kommission, Mitgliedstaaten und die Wirtschaft. Ziel der Regelung: Einführung einer verpflichtenden Kennzeichnung in Brailleschrift und anderen barrierefreien Formaten für bestimmte Produkte, die in Spanien verkauft werden und besonders relevant für Menschen mit Behinderungen sind, insbesondere mit Sehbehinderungen.

Betroffene Produktgruppen

  • Kosmetika und Körperpflegeprodukte

  • Gefährliche Stoffe und Gemische

  • Lebensmittel allgemein

  • Lebensmittel mit allergenen Zutaten (gemäß Anhang II der LMIV)


Die Pflicht zur Kennzeichnung würde alle betroffenen Produkte in Spanien treffen, unabhängig vom Herkunftsland. Bitte informieren Sie uns, falls Sie Produkte nach Spanien exportieren.