SCCS Gutachten / Natriumfluorid / Temu / EU-Verpackungsverordnung / EUDR / Fragebogen der EU Kommission zur KVO
Neue SCCS Gutachten im November
Das finale Gutachten zu Teebaumöl (CAS/EC No. 68647-73-4 /285-377-1)
Zulässige Höchstkonzentrationen für Teebaumöl
bis zu 2,0 % in Shampoos
bis zu 1,0 % in Duschgel
bis zu 1,0 % in Gesichtsreinigern (Face Wash)
bis zu 0,1 % in Gesichtscremes
Die Bewertung berücksichtigt nicht die neue Studie, die die ECHA für Ihre harmonisierte Einstufung abwartet.
Zudem muss das verwendete Teebaumöl der aktualisierten ISO-Norm 4730:2017 zur chemischen Zusammensetzung entsprechen und darf nur in dermal anzuwendenden Kosmetikprodukten für Erwachsene eingesetzt werden. Es darf nicht in aerosolisierten oder sprühbaren Darreichungsformen verwendet werden. Zugleich erinnert der SCCS daran, dass Teebaumöl als moderates Hautsensibilisierungsmittel gilt und leicht oxidiert. Daher müsse die Stabilität von TTO im fertigen Produkt über die gesamte Haltbarkeitsdauer hinweg sichergestellt werden, um ein erhöhtes Allergierisiko durch Abbauprodukte zu vermeiden.
Weitere Gutachten sind die vorläufigen Einschätzungen zu
Basic brown 16 CAS No. 26381-41-9 (V. Einreichung)
Basic blue 99 (C059) (CAS No. 68123-13-7) Einreichung IV und V
Die Gutachten sind bis 19. Januar zu kommentieren.
ECHA: Natriumfluorid
Wie bereits berichtet, hat die zuständige französische Behörde ANSES ihre zweite Version des CLH-Reports für Natriumfluorid Ende Oktober bei der ECHA eingereicht. Ziel ist die harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung von Natriumfluorid unter anderem als Repr. 1B und endokriner Disruptor HH1. Die ECHA hat am 17. November die Konsultation eröffnet. Sie läuft bis 16. Januar 2026.
EU beendet Zollprivilegien für Shein und Temu
Die EU-Finanzminister haben am 13.Novwember morgen im ECOFIN-Rat die Abschaffung der Zollbefreiung für Pakete unter 150 Euro beschlossen. Damit verlieren Online-Giganten wie Shein und Temu ein bisheriges Wettbewerbsprivileg gegenüber dem stationären Handel. Bisher blieben Billigimporte aus Drittstaaten zollfrei – ein Vorteil, der zu einer „Flut gefährlicher Billigprodukte“ geführt habe. Das Ende der Zollvorteile ist ein wichtiger Schritt hin zu fairem Wettbewerb und mehr Sicherheit für Verbraucherinnen und Verbraucher.
Die Maßnahme ist Teil der umfassenden Reform des EU-Zollkodex, die derzeit zwischen Parlament und Rat verhandelt wird. Sobald der neue europäische Zoll-Datenhub betriebsbereit ist, sollen Zölle künftig direkt von den Plattformen abgeführt werden – Verbraucherinnen und Verbraucher sehen beim Online-Kauf dann alle Kosten transparent.
Referentenentwurf zum neuen Verpackungsgesetz
Am 17. November 2025 hat das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN) den Referentenentwurf für ein „Gesetz zur Anpassung des Verpackungsrechts und anderer Rechtsbereiche an die Verordnung (EU) 2025/40“ veröffentlicht. Bis zum 5. Dezember 2025 können Stellungnahmen eingereicht werden.
Der Entwurf dient der Umsetzung der EU-Verpackungsverordnung 2025/40, die seit dem 11. Februar 2025 gilt und ab dem 12. August 2026 in wesentlichen Teilen verbindlich wird. Die EU-Verordnung legt europaweit einheitliche Anforderungen an Nachhaltigkeit, Kennzeichnung, Informationspflichten sowie an die Bewirtschaftung von Verpackungen und Verpackungsabfällen fest. Sie verfolgt das Ziel, einen harmonisierten Binnenmarkt zu schaffen, in dem Regelungen und Standards für Verpackungen EU-weit vereinheitlicht werden. Entsprechend dürfen Mitgliedstaaten Verpackungen, die den Vorgaben entsprechen, weder verbieten noch behindern.
Trotz der unmittelbaren Geltung der EU-Verordnung besteht jedoch umfangreicher Anpassungsbedarf im deutschen Recht. Grund dafür sind nationale Öffnungsklauseln, konkret an die Mitgliedstaaten gerichtete Regelungsaufträge sowie die Notwendigkeit, existierende Systeme – etwa die Abfallbewirtschaftung, Kontrollstrukturen und Vollzugszuständigkeiten – rechtssicher an die neuen EU-Vorgaben anzupassen. Ohne ein neues Verpackungsgesetz blieben zentrale Zuständigkeitsfragen ungeklärt, bestehende Vorschriften widersprüchlich oder nicht mehr anwendbar.
Der Referentenentwurf befindet sich noch in der Ressortabstimmung innerhalb der Bundesregierung und ist daher nicht final beschlossen. Mit ihm beginnt jedoch das nationale Gesetzgebungsverfahren, das die Grundlage für ein kohärentes und vollziehbares Verpackungsrecht ab 2026 schaffen soll.
Weitere Verschiebung der EUDR
Die EU-Mitgliedstaaten haben sich am 20. November in Brüssel im Ausschuss der Ständigen Vertreterinnen und Vertreter auf eine allgemeine Ausrichtung des Rates zur EU-Verordnung für entwaldungsfreie Produkte (EUDR) verständigt. Hier einige Eckpunkte:
Verschiebung für alle Operatoren, nicht nur die Kleinen, nämlich auf 30.12.2026 und weitere Verlängerung der Schonfrist für SMEs auf 30.06.2027.
Die Verpflichtung zur Due Dilligence Bestätigung wird auf den allerersten Operator (Primary Operator) als Inverkehrbringer innerhalb der EU
Downstream Operator haben keinerlei Verpflichtung mehr zur Erstellung eigener DDS, nur der allererste Downstream Operator muss die Referenz-Nr. des ursprünglichen DDS dokumentieren und downstream weiterleiten.
Primary Operators, die Small oder Micro Enterprises sind, sollen nur noch ein vereinfachtes DDS zur Verfügung stellen.
Außerdem soll bis 30.04.2026 von der COM in einem Review festgestellt werden, wo es noch weitere "Simplifications" geben sollte, die dann auch gleich in ein Legislative Proposal fließen.
Mit der Abstimmung haben sich die Mitgliedstaaten auf ein Ratsmandat geeinigt. Nach der Positionierung des Europäischen Parlaments schließen sich die Trilogverhandlungen zwischen Vertretern von Parlament, Rat und der Kommission an. Das Trilogergebnis muss dann noch von Rat und Europäischem Parlament bestätigt werden, damit die Änderungen rechtzeitig vor dem in der aktuellen Fassung der EUDR vorgesehenen Anwendungsstart – bislang 30. Dezember 2025 – in Kraft treten können.