
ICADA-Rohstoffbörse / Mindeststandard 2025 / gesetzgeberische Weichenstellungen
Im Mitgliederbereich haben wir eine weitere ICADA-Serviceleistung freigeschaltet: Mit unserer neuen Rohstoffbörse haben Sie jetzt noch mehr Möglichkeiten, Ihren Materialbedarf passgenau zu decken. Stellen Sie Anfragen ein oder bieten Sie überschüssige Bestände einfach anderen Mitgliedern an. So fördern wir einen nachhaltigen Ressourcenumgang und stärken die Zusammenarbeit innerhalb des Verbandes. Profitieren Sie von kurzen Wegen und einem starken Netzwerk!
Mindeststandard 2025 publiziert
Wie bereits berichtet, steht die neue Ausgabe des Mindeststandards für recyclinggerechte Verpackungen seit dem 1.9.2025 zur Verfügung. Der Mindeststandard 2025 unterstützt Unternehmen, die Recyclingfähigkeit ihrer Verpackungen einfacher eigenständig zu bewerten und notwendige Umstellungen frühzeitig einzuleiten. Ziel ist es, dass bis 2030 nur noch Verpackungen auf den Markt kommen, die zu mindestens 70 Prozent stofflich verwertbar sind.
Nachhaltigkeit, Verbraucherschutz & Green Claims stehen im September im Fokus einiger gesetzgeberischer Weichenstellungen in Deutschland.
Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD)
Am 3. September 2025 hat das Bundeskabinett den Gesetzentwurf des Bundesministeriums der Justiz (BMJ) zur Umsetzung der europäischen Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) beschlossen. Die CSRD ist eine zentrale EU-Richtlinie, die Unternehmen verpflichtet, umfassender und transparenter über ihre Nachhaltigkeitsstrategien, -risiken und -auswirkungen zu berichten. Eigentlich hätte die Richtlinie bereits 2024 in deutsches Recht umgesetzt werden müssen. Aufgrund der Verzögerung hat die EU-Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland eingeleitet.
Mit der nun vorgelegten Gesetzesinitiative reagiert die Bundesregierung auf diese Verspätung. Ein wichtiger Bestandteil ist dabei die sogenannte „Stop-the-Clock“-Richtlinie der EU, die die Berichtspflichten für Unternehmen um zwei Jahre aufschiebt. Dadurch soll den betroffenen Unternehmen mehr Zeit zur Vorbereitung gegeben werden. Der aktuelle Entwurf berücksichtigt diese neuen europäischen Erleichterungen und orientiert sich eng an den EU-Vorgaben – ohne zusätzliche nationale Verschärfungen einzuführen. Damit wird ein klarer und praxisnaher Rahmen geschaffen, der die Anforderungen der Richtlinie in deutsches Recht überführt. Zudem hält sich die Bundesregierung ausdrücklich die Möglichkeit offen, in späteren Phasen weitere Entlastungen für Unternehmen zu prüfen und gegebenenfalls umzusetzen. Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite des BMJ.
Umsetzung der EmpCo-Richtlinie (EU) 2024/825 und neuer Gesetzentwurf zum Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
Am 3. September 2025 hat das Bundesministerium der Justiz (BMJ) den Regierungsentwurf zur Umsetzung der europäischen Empowering Consumers for the Green Transition-Richtlinie (EmpCo-Richtlinie, EU) 2024/825 beschlossen. Ziel der Richtlinie ist es, Verbraucherinnen und Verbraucher im EU-Binnenmarkt besser zu schützen, Greenwashing zu verhindern und für mehr Transparenz sowie Fairness im Wettbewerb zu sorgen. Die EmpCo-Richtlinie ergänzt die EU-Verbraucherschutzrichtlinien (UCPD und CRD) und verpflichtet die Mitgliedstaaten, die neuen Vorgaben bis 27. März 2026 in nationales Recht umzusetzen. Anwendung finden die verschärften Regeln ab dem 27. September 2026.
Der deutsche Gesetzentwurf bringt dazu eine Verschärfung des nationalen Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) mit sich. Vorgesehen sind insbesondere folgende Neuerungen:
Höhere Anforderungen an Umweltaussagen: Begriffe wie „nachhaltig“ oder „umweltfreundlich“ dürfen künftig nur verwendet werden, wenn sie durch überprüfbare Nachweise belegt sind. Zudem ist es unzulässig, solche Aussagen pauschal auf das gesamte Produkt zu beziehen, wenn sie sich nur auf Teilaspekte beziehen.
Klimakompensation: Werbung, die auf den Ausgleich von Treibhausgasemissionen verweist, unterliegt strengen Anforderungen. Insbesondere produktbezogene Kompensationsaussagen (z. B. „dieses Produkt ist klimaneutral“) sollen nicht mehr zulässig sein, da sie ein hohes Risiko der Irreführung bergen.
Nachhaltigkeitssiegel: Ökologische oder soziale Labels dürfen künftig nur noch dann genutzt werden, wenn sie entweder von einer staatlichen Stelle stammen oder auf einem anerkannten Zertifizierungssystem mit unabhängiger Drittprüfung beruhen. Eigenzertifizierungen sind ausdrücklich ausgeschlossen.
Werbeverbot bei geplanter Obsoleszenz: Produkte, die bewusst mit verkürzter Lebensdauer hergestellt werden, dürfen nicht mehr beworben werden – vorausgesetzt, der Unternehmer hat Kenntnis von dieser Einschränkung.
Schutz vor manipulativen Online-Designmustern („Dark Patterns“): Beim Abschluss von Finanzdienstleistungsverträgen wird sichergestellt, dass Verbraucher nicht durch irreführende Gestaltungen beeinflusst werden. Verboten wird etwa, für Unternehmen vorteilhafte Optionen optisch hervorzuheben oder die für Verbraucher günstigere Entscheidung durch komplizierte Klickwege zu erschweren. Besonders relevant ist dies bei digitalen Zustimmungsbuttons.
Ausblick: Die EU-Kommission hat für 2026 außerdem den Entwurf eines „Digital Fairness Act“ angekündigt, der über den Finanzsektor hinausgehen und sämtliche Geschäftsbereiche umfassen soll. Den vollständigen Gesetzentwurf finden Sie auf der Webseite des BMJ.