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Glossar veröffentlicht / 23. ATP veröffentlicht / Chemical Omnibus / ECHA Kandidatenliste

Im Folgenden informieren wir Sie zudem über das neue Glossar, den Chemical Omnibus, neue Chemikalien auf der ECHA Kandidatenliste und gehen noch einmal auf das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz ein.

Glossar
Das neue Glossar wurde am 10.07.2025 im Amtsblatt veröffentlicht. Es stellt die Zusammenstellung aller anerkannten INCI Namen dar und sollte als Referenz verwendet werden.

Chemical Omnibus zur Vereinfachung der Gesetzgebungen in der Chemie und der Kosmetik

Am 8. Juli hat die Kommission einen sechsten Vereinfachungs-Omnibus angenommen, der darauf abzielt, die Befolgungskosten und den Verwaltungsaufwand für die chemische Industrie zu verringern und gleichzeitig einen starken Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt zu gewährleisten. In diesem Rechtsakt werden u. a. Änderungen an der Verordnung über kosmetische Mittel vorgeschlagen. Die Pressemitteilung finden Sie hier. In unserem Mitgliederbereich finden Sie unter Aus den EU-Arbeitsgremien diese Verordnungsentwürfe in englischer Sprache: 

  • Der Entwurf zur Änderung der VO (EU)2924/2865: Diese Verordnung ist eine Änderung der CLP-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 1272/2008) zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen. Sie trat am 10. Dezember 2024 in Kraft und zielt darauf ab, den Schutz von Verbrauchern, Arbeitnehmern und der Umwelt im Umgang mit gefährlichen Chemikalien zu verbessern. Die Änderungen umfassen neue Bestimmungen zur Einstufung komplexer Stoffe, zur Kennzeichnung von Chemikalien, insbesondere in der Werbung, und zur Anpassung der Schriftgröße und des Hintergrunds auf Etiketten. Hier gibt es Änderungen der Fristen.

  • Entwurf zur Änderung von (EC) No 1272/2008 (CLP Verordnung, (EC) No 1223/2009 (Kosmetikverordnung) and (EU) 2019/1009 (Düngemittelverordnung)

  • Ein Arbeitsdokument, das die Hintergründe erläutert

  • Entwurf der Anhänge der Verordnungen

Wir werden in den News der kommenden Wochen einzeln auf die möglichen Veränderungen eingehen.

Neue Chemikalien auf der ECHA Kandidatenliste mit Kosmetikrelevanz
Am 20. Juli 2025 wird die 23. ATP Verordnung (die Delegierte Verordnung (EU) 2025/1222 Veröffentlichung 20.06.2025) in Kraft treten, die ab 1. Februar 2027 angewendet werden, muss. Lesen Sie im Mitgliederbereich unter Aktuelle Branchenthemen welche Substanzen für die Kosmetik von Relevanz sind und welche Einstufung vorgenommen wurden.

Für Propylparaben hat Belgien eine harmonisierte Einstufung initiiert, darunter als Endocrine Disruptor (ED ENV 1) und somit umweltbezogen. Derzeit ist eine Kommentierungsphase eröffnet worden (bis 22. August offen). Umwelteinstufung können Auswirkungen im Kosmetikrecht haben, wie die Industrie an D4, D5 und D6 feststellen konnte, deren Einsatz über REACH in der Kosmetik verboten wurde. Wir werden Sie auf dem Laufenden halten.
 
Barrierefreiheitsstärkungsgesetz 
Aus gegebenem Anlass möchten wir noch einmal auf das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) aufmerksam machen, das am 28. Juni 2025 in Kraft trat. Es stellt die deutsche Umsetzung des European Accessibility Act (EAA) dar und hat zum Ziel, Produkte und Dienstleistungen barrierefrei zu gestalten, damit sie auch von Menschen mit Behinderungen uneingeschränkt genutzt werden können. Die Kosmetikbranche ist betroffen, wenn Ihr Unternehmen digitale Dienstleistungen oder elektronische Produkte auf dem EU-Markt bereitstellen, darunter:

  • Hersteller und Händler mit eigenem Online-Shop

  • Anbieter von digitalen Bedienungsanleitungen oder Produktinformationen. Insofern sind Sie auch betroffen, wenn Sie diese an einen Online-Händler weiterleiten.

  • Vertrieb über Plattformen mit digitalen Produktbeschreibungen

  • Kosmetikmarken mit eigener App, etwa für Hautanalyse, Produktempfehlungen oder Kundenservice

Die Inhalte wie Websites, Online-Shops, Pdf-Dokumente und Apps müssen dann bestimmten Barrierefreiheitsanforderungen entsprechen (z. B. Lesbarkeit durch Screenreader, Kontraste, Navigierbarkeit). Dabei sind KMU mit weniger als 10 Beschäftigten und unter 2 Millionen Euro Jahresumsatz grundsätzlich von den Anforderungen des BFSG ausgenommen, wenn sie nicht als Hersteller oder Anbieter barrierefreier Produkte/Dienstleistungen im Sinne des Gesetzes agieren. Das bedeutet, dass ein kleiner Kosmetikbetrieb ohne eigenen Online-Shop oder App und ohne digitale Produktinformationen die Vorgaben nicht umsetzen muss. Aber, sobald ein KMU z. B. einen digitalen Vertriebskanal betreibt oder interaktive digitale Inhalte bereitstellt, könnte es unter das Gesetz fallen – auch wenn es klein ist. Eine Zusammenstellung von Hilfen zu diesem Thema finden Sie im Mitgliederbereich unter Aktuelle Branchenthemen.