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Gastbeitrag - info.link

300 Tage bis zur EU EmpCo-Richtlinie: Was Kosmetikhersteller jetzt wissen müssen

Autor: Max Ackermann, Geschäftsführer info.link | Beachten Sie auch das Webinar am 26.02.2026


Zwischen Wunsch und Wirklichkeit
Der Markt für Kosmetik- und Körperpflegeprodukte befindet sich an einem strategischen Wendepunkt. Nachhaltigkeit ist längst kein Nischenthema mehr, sondern ein entscheidender Faktor für die Kaufentscheidung. Doch während das Interesse wächst, sinkt das Vertrauen in die Botschaften der Hersteller drastisch.
 

Die Glaubwürdigkeitskrise in Zahlen
Ein Blick auf aktuelle Marktstudien verdeutlicht das Paradoxon, in dem sich Organisationen heute bewegen:
●    Wachsende Zahlungsbereitschaft: 54% der KonsumentInnen geben an, dass sie bereit sind, mehr für nachhaltige Produkte zu bezahlen – im Jahr 2022 lag dieser Wert noch bei 35%. (Quelle: Simon Kucher's 2024 Global Sustainability Study)
●    Massiver Vertrauensverlust: Demgegenüber steht eine tiefe Skepsis. Nur 9% der VerbraucherInnen vertrauen den Nachhaltigkeitsversprechen von Marken. Ganze 55% begegnen diesen Aussagen mit Misstrauen. (Quelle: YouGov Umfrage über 18 Märkte)

Das Ende der „grünen“ Beliebigkeit
Die neue EU-Richtlinie zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel (Empowering Consumers Directive, kurz EmpCo) löst das Problem mangelnder Glaubwürdigkeit durch einen klaren Standard für Transparenz. Sie schafft einen Rahmen, der zwei entscheidende Vorteile vereint: Nachhaltig agierende Organisationen erhalten die Chance, ihre Leistungen durch fundierte Fakten hervorzuheben und sich so glaubwürdig zu differenzieren. Gleichzeitig wird Greenwashing wirksam unterbunden, da vage Versprechen ohne belegbare Basis künftig unzulässig sind.
Das Ergebnis ist ein gestärktes Vertrauen der VerbraucherInnen und ein Markt, in dem ehrliche Kommunikation zur neuen Norm wird. Dieser Artikel dient Organisationen als praktischer Leitfaden, um die regulatorischen Anforderungen zu verstehen und rechtzeitig umzusetzen.

 

Der regulatorische Rahmen: Keine Zeit für Abwarten
Die EmpCo-Richtlinie (Richtlinie (EU) 2024/825) ist kein völlig neues Gesetz, sondern eine weitreichende Verschärfung bestehender Regeln (wie der UGP-Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken). Das Ziel ist ein europaweiter Standard gegen Greenwashing.


Kritische Fristen und Fakten
Organisationen sollten sich den 27. September 2026 fest im Kalender markieren. Ab diesem Datum wird die Richtlinie unmittelbar verbindlich.
●    Keine Übergangsfrist: Es gibt nach dem Stichtag keine Schonfrist. Produkte, die ab diesem Zeitpunkt im Regal stehen, müssen den neuen Anforderungen entsprechen.
●    Vorlaufzeit für die Produktion: Da viele Änderungen das Verpackungsdesign betreffen, müssen Anpassungen weit vor dem Stichtag eingeleitet werden. Design-Iterationen, rechtliche Prüfungen und Druckzyklen beanspruchen oft 12 bis 18 Monate Vorlauf.
●    Geltungsbereich: Die Regeln gelten für alle Gewerbetreibenden. Im Gegensatz zu anderen EU-Regulierungen gibt es keine Ausnahmen für KMU (kleine und mittlere Unternehmen).

 

Der Kern des Wandels: Die Beweislastumkehr
Ein zentraler Aspekt der neuen Gesetzgebung ist der Wechsel in der Nachweispflicht. Organisationen müssen künftig proaktiv sicherstellen, dass jede getroffene Umweltaussage belegt werden kann.
„Ausdrückliche Umweltangaben müssen klar, präzise und unmissverständlich sein und auf wissenschaftlichen Nachweisen beruhen.“ (Quelle: EU EmpCo-Richtlinie)
Dies bedeutet eine drastische Umstellung für Marketing- und Produktteams: Wo früher ein schönes Bild oder ein allgemeiner Begriff ausreichte, ist nun eine klare Erläuterung des Claims auf demselben Medium (meist die Produktverpackung, das Gleiche gilt aber auch z.B. für Claims in Printwerbung, TV-Werbung, usw.) zwingend erforderlich, noch bevor das Produkt in den Verkehr gebracht wird.

Fallstricke im Marketing: Weg von der Beliebigkeit
Der Kern der EmpCo-Richtlinie lässt sich auf einen einfachen Nenner bringen: Sagt, was ihr tut, und belegt es. Die Ära der vagen Werbeversprechen, die viel Raum für Interpretationen lassen, endet im September 2026.


Das Verbot generischer Claims
Organisationen sollten Begriffe wie „umweltfreundlich“, „ökologisch“, „grün“ oder „naturfreundlich“ kritisch prüfen. Diese gelten als generisch und sind künftig untersagt, es sei denn, die Organisation kann eine „anerkannte hervorragende Umweltleistung“ nachweisen (z. B. durch das EU-Ecolabel).
 

Die Lösung: Die Spezifizierung
Ein generischer Claim wird dann zulässig, wenn er durch eine prägnante Erläuterung auf demselben Medium (z. B. der Verpackung) konkretisiert wird. Aus einer vagen Aussage wird so eine klare Information:
●    Vorher (unzulässig): „Umweltfreundlich“
●    Nachher (zulässig): „Verpackung (ohne Etikett) zu 100% recycelbar im gelben Sack“ oder „Deckel aus mindestens 75% recyceltem Kunststoff aus Industrieabfällen (PIR)“
 

Das Aus für reines Offsetting
Ein besonders kritischer Punkt für viele Marken ist das Verbot von Claims, die auf CO₂-Kompensation basieren. Aussagen wie „klimaneutral“ oder „CO₂-positiv“, die lediglich durch den Kauf von Zertifikaten (z. B. Waldschutzprojekte außerhalb der eigenen Wertschöpfungskette) erreicht werden, sind künftig verboten. Organisationen müssen stattdessen den Fokus auf die tatsächliche Reduktion der Emissionen innerhalb ihrer eigenen Prozesse legen und darüber kommunizieren (z. B. via Lebenszyklusanalyse).

 

Praxis-Fokus Kosmetik: Spezielle Herausforderungen & Lösungen
Für Kosmetikhersteller ist die Umsetzung der EmpCo-Richtlinie oft eine Frage des Platzes. Lippenstifte, Serum-Flakons oder Augencremes bieten kaum Fläche für lange Erläuterungen.
 

Die Platz-Problematik auf kleinen Verpackungen
Die Richtlinie verlangt, dass die Spezifizierung eines Claims dort erfolgen muss, wo auch der Claim selbst steht. Wenn eine Organisation also „Nachhaltig produziert“ auf eine kleine Faltschachtel druckt, muss die Erklärung dort auch auffindbar sein.
 

Strategische Lösungswege:
1.    On-Pack Spezifizierung: Nur die wichtigsten Claims beibehalten und diese kurz, aber präzise direkt auf der Packung erläutern.
2.    Verlagerung in den digitalen Raum: Wenn der physische Platz nicht ausreicht, sollten Organisationen den Claim gar nicht erst auf die Verpackung drucken, sondern ihn rein digital – beispielsweise über ein digitales Label (QR-Code) – kommunizieren. In diesem Fall muss auch die Spezifizierung nur im digitalen Raum erfolgen.
 

Fallbeispiel: „Mikroplastikfrei“ – Präzision statt Mehrdeutigkeit
Dieser Claim ist in der Kosmetikbranche weit verbreitet, birgt aber Risiken. Da es unterschiedliche Definitionen von Mikroplastik gibt, gilt der Begriff ohne Zusatz als mehrdeutig. Um Abmahnungen zu vermeiden, sollten Organisationen folgende Punkte umsetzen:
●    Regulatorische Definition: Die Verwendung des Claims sollte explizit auf die EU-Verordnung 2023/2055 Bezug nehmen. Eine korrekte Spezifizierung lautet etwa: „Frei von absichtlich zugesetzten synthetischen Polymerpartikeln gemäß EU-Verordnung 2023/2055“.
●    Verbot von Selbstverständlichkeiten: Es darf nicht mit der Abwesenheit von Stoffen geworben werden, die ohnehin bereits gesetzlich verboten sind. Der Claim ist nur zulässig, wenn die Organisation über die gesetzlichen Mindestanforderungen hinausgeht.
●    Unabhängige Belege: Da die volle Beweislast bei der Organisation liegt, bieten externe Zertifizierungen wie z. B. Flustix die höchste Rechtssicherheit. Diese basieren auf akkreditierten Laboranalysen und transparenten Kriterien.
●    Digitale Ergänzung: Während die Kern-Spezifizierung direkt am Claim auf der Verpackung stehen muss, lassen sich detaillierte Zertifikate und Inhaltsstoffprüfungen effizient über digitale Lösungen wie z. B. info.link hinterlegen.

 

Nachhaltigkeitssiegel und Eigenlabel: Vertrauen durch Unabhängigkeit
Viele Kosmetikmarken nutzen derzeit selbst entworfene Icons, um Aspekte wie „Clean Beauty“ oder „Eco-Friendly“ hervorzuheben. Hier zieht die EmpCo-Richtlinie eine strikte Grenze, um den „Dschungel der Siegel“ zu lichten.
●    Verbot irreführender Eigen-Siegel: Untersagt sind Nachhaltigkeitssiegel, die auf einer bloßen Selbstzertifizierung beruhen. Dies gilt insbesondere dann, wenn Eigenlabels offizielle Siegel imitieren. Erweckt ein Logo durch seine Form, den Inhalt oder die Platzierung beim Verbraucher den Eindruck, es handle sich um eine unabhängige Prüfung, liegt eine unzulässige Täuschung vor.
●    Was weiterhin erlaubt bleibt: Organisationen dürfen weiterhin kleine grafische Elemente (Icons) verwenden, sofern diese lediglich einen spezifischen Claim illustrieren. Voraussetzung ist, dass unmittelbar daneben die notwendige Spezifizierung (die erklärende Textaussage) steht. In diesem Fall wird die Grafik nicht als eigenständiges Siegel, sondern als visuelle Unterstützung einer konkreten Information wahrgenommen.
●    Der Standard: Offizielle Zertifizierungssysteme. Zulässig sind Nachhaltigkeitssiegel nur dann, wenn sie von staatlichen Stellen (wie dem „Blauen Engel“ oder dem EU-Ecolabel) etabliert wurden oder auf einem robusten Zertifizierungssystem basieren.

Was definiert ein echtes Zertifizierungssystem? Nach den neuen Vorgaben muss ein solches System drei Kernkriterien erfüllen, um Rechtskonformität zu gewährleisten:
1.    Unabhängigkeit: Die Prüfung erfolgt durch eine dritte Stelle, die vom Hersteller des Produkts (dem Markeninhaber) vollständig unabhängig ist.
2.    Wissenschaftliche Basis: Die Kriterien für das Siegel müssen auf objektiven, wissenschaftlich fundierten Standards basieren, die unter Einbeziehung von ExpertInnen erarbeitet wurden.
3.    Transparenz und Konsequenz: Die Bedingungen müssen für alle Marktteilnehmer offen zugänglich sein. Zudem muss das System eine Überwachung vorsehen – bei Verstößen gegen die Kriterien muss das Siegel entzogen werden können.

Organisationen sollten daher ihre aktuelle Siegel-Strategie prüfen und den Fokus auf anerkannte, drittgeprüfte Standards legen, um das Vertrauen der KonsumentInnen nachhaltig zu sichern.

Experten-Q&A: Rechtssicherheit im Fokus
Im Rahmen der Vorbereitung auf die EmpCo-Richtlinie tauchen in Fachabteilungen immer wieder ähnliche Fragen auf. Die folgenden Antworten basieren auf der Zusammenarbeit mit RechtsexpertInnen und fassen die wichtigsten Erkenntnisse zusammen.
 

Frage 1: Wie müssen Green Claims auf mehrsprachigen Verpackungen rechtssicher umgesetzt werden?
Kern der Anforderung ist, dass VerbraucherInnen eine Umweltaussage vollständig verstehen müssen, um eine informierte Kaufentscheidung treffen zu können. Sprache und Kontext sind daher integraler Bestandteil der Compliance. Organisationen müssen sicherstellen, dass ein Claim in allen Zielmärkten verständlich und konsistent ist.
Dabei gelten folgende Grundsätze:
●    Faktische Pflicht zur Verständlichkeit: Zwar gibt es für freiwillige Green Claims keine formale Übersetzungspflicht, doch ergibt sich diese faktisch aus dem Transparenzgebot. Wenn ein Claim für VerbraucherInnen im Zielmarkt relevant ist, muss er sprachlich zugänglich sein.
●    Verständnis von Fremdsprachen: Gerichte unterstellen regelmäßig, dass englische Begriffe wie „green“, „eco-friendly“ oder „climate neutral“ europaweit verstanden werden. Nutzt eine Organisation solche Begriffe, trägt sie die volle Verantwortung für alle im Zielmarkt naheliegenden Auslegungen und muss diese dort ebenfalls spezifizieren und belegen.
●    Digitale Lösung: QR-Codes können Platzprobleme auf mehrsprachigen Packungen lösen, sofern sie direkt zu einer Zielseite führen, die in der jeweiligen Landessprache des Verkaufsmarktes abrufbar ist.
Kurz gesagt: Eine englische Hauptsprache oder ein QR-Code kann die Mehrsprachigkeit erleichtern – ersetzt aber nicht die Pflicht, Claims in jeder Zielregion verständlich und überprüfbar zu gestalten.
 

Frage 2: Dürfen Organisationen weitere Details via QR-Code teilen? Ja, und dies wird von Kanzleien sogar ausdrücklich empfohlen. Während die grundlegende Spezifizierung immer auf der Verpackung selbst stehen muss, ist der digitale Raum ideal für die Vertiefung.
●    Risikominimierung: Das rechtliche Risiko sinkt deutlich, wenn Organisationen über einen QR-Code umfassende Belege, wissenschaftliche Studien oder Zertifikate zugänglich machen.
●    Transparenz: Da die Richtlinie eine hohe Beweislast fordert, dient die digitale Hinterlegung von Dokumenten als proaktiver Schutz gegen Greenwashing-Vorwürfe. Es wird zur „Single Source of Truth“ für jeden Claim.

 

In 4 Schritten zur Compliance: Der strategische Fahrplan
Um den Stichtag im September 2026 ohne Hektik zu erreichen, sollten Organisationen einem strukturierten Prozess folgen. Dieser „4-Schritte-Guide“ hilft dabei, die Komplexität zu reduzieren.
Schritt 1: Das Claim-Audit
Zunächst sollte eine vollständige Bestandsaufnahme aller aktuell verwendeten Umweltaussagen erfolgen.
●    Erfassung: Das umfasst nicht nur Texte auf der Verpackung, sondern auch Icons, Bilder (z. B. Wälder oder grüne Blätter) und Aussagen in digitalen Werbemitteln.
●    Status Quo: Welche Claims sind generisch? Welche basieren auf CO2-Kompensation? Wo fehlen bisher schriftliche Nachweise?
Schritt 2: Validierung und Strategie-Check
Im zweiten Schritt werden die identifizierten Claims gegen die Anforderungen der Richtlinie geprüft.
●    Prüfung: Kann der Claim spezifiziert werden? Entspricht das verwendete Siegel den neuen Anforderungen an Unabhängigkeit und Wissenschaftlichkeit?
●    Relevanz: Organisationen sollten kritisch hinterfragen, welche Claims für die VerbraucherInnen tatsächlich relevant sind und welche aufgrund der neuen Hürden eventuell gestrichen werden sollten.
Schritt 3: Dokumentation und Nachweise
Für jeden Claim, der beibehalten werden soll, muss eine Dokumentationskette (Claim-Dossier) aufgebaut werden.
●    Belege sammeln: Hierzu gehören Lebenszyklusanalysen (LCAs), Bestätigungen von Lieferanten oder Zertifikate von Drittanbietern.
●    Verfügbarkeit: Diese Dokumente müssen so aufbereitet sein, dass sie im Falle einer Prüfung oder einer Verbraucheranfrage sofort vorgelegt werden können.
Schritt 4: Implementierung und Digitalisierung
Der letzte Schritt ist die Umsetzung im Design und in der IT-Infrastruktur.
●    Layout-Anpassung: Integration der Spezifizierungen in das Verpackungsdesign unter Berücksichtigung der Lesbarkeit.
●    Digitales Label: Einsatz von QR-Codes (idealerweise im GS1 Digital Link Standard), um die Brücke zu den digitalen Nachweisen zu schlagen. Dies stellt sicher, dass die Informationen mehrsprachig und jederzeit aktuell abrufbar sind.

 

Die Lösung: Das Digitale Label als Effizienz-Hebel
Die Anforderungen der EmpCo-Richtlinie an Spezifizierung, Dokumentation und Mehrsprachigkeit stellen insbesondere die Kosmetikbranche vor enorme logistische Herausforderungen. Organisationen müssen einen Weg finden, die geforderte Tiefe an Informationen bereitzustellen, ohne das Verpackungsdesign durch Textwüsten zu beeinträchtigen.
 

Effizienz durch den GS1 Digital Link Standard
Ein zentraler Baustein für eine rechtskonforme und zugleich nutzerfreundliche Umsetzung ist das digitale Label. Durch den Einsatz von QR-Codes, die auf dem GS1 Digital Link Standard basieren, können Organisationen ihre physischen Produkte in intelligente, digitale Touchpoints verwandeln.

●    Lösung des Platzproblems: Während auf der Verpackung nur die notwendige Spezifizierung steht, führt der QR-Code direkt zu den detaillierten Belegen, Zertifikaten und wissenschaftlichen Hintergründen.
●    Automatisierte Mehrsprachigkeit: Digitale Labels wie info.link ermöglichen es, Informationen automatisch in der Landessprache der KonsumentInnen anzuzeigen. Dies ist besonders für Organisationen wichtig, die in mehreren EU-Märkten aktiv sind und regulatorische Anforderungen effizient skalieren müssen.
●    Zukunftssicherheit: Der GS1 Digital Link (der Nachfolge-Standard des Strichcodes) ist nicht nur eine sinnvolle Lösung für die EmpCo-Richtlinie, sondern dient gleichzeitig als technisches Fundament für kommende Anforderungen wie z. B. den Digitalen Produktpass (DPP).
 

Digitales Label als Lösung für Compliance & Marketing
Plattformen wie info.link machen es Marken einfach, die Brücke zwischen regulatorischer Notwendigkeit und Markenkommunikation zu schlagen. Die digitale Lösung erlaubt es, für jedes Produkt ein digitales Label samt QR-Code zu erstellen, das als „Single Source of Truth“ fungiert. So entsteht Transparenz auf Knopfdruck, die sowohl die Rechtsabteilung als auch die EndverbraucherInnen überzeugt.

 

Fazit: Transparenz als neuer Qualitätsstandard
Die verbleibenden 300 Tage bis zum 27. September 2026 sollten von Organisationen nicht als bloße Galgenfrist, sondern als Zeitfenster für eine strategische Neuausrichtung verstanden werden. Die EU EmpCo-Richtlinie markiert das Ende einer Ära, in der Nachhaltigkeit oft nur als Marketing-Zusatz betrachtet wurde.
 

Compliance als Wettbewerbsvorteil
Hersteller, die frühzeitig auf klare Spezifizierungen und eine lückenlose digitale Dokumentation setzen, gewinnen das wertvollste Gut im aktuellen Markt zurück: Vertrauen.
●    Rechtssicherheit: Die proaktive Anpassung schützt vor kostspieligen Abmahnungen und Verkaufsstopps.
●    Glaubwürdigkeit: In einem Marktumfeld, in dem 55% der Menschen Nachhaltigkeitsversprechen skeptisch gegenüberstehen, wird belegbare Transparenz zum entscheidenden Differenzierungsmerkmal.
 

Der nächste Schritt
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