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Ethanol: Frist endet / Aktuelles von der ECHA

Ethanol Aufruf: Frist bis 31.10.
Wie schon mehrfach berichtet, gibt es die Aussicht auf Neuklassifizierung von Ethanol in Biozidprodukten gemäß der Biozid-Verordnung der EU und die Möglichkeit, sich an Eingaben zu beteiligen. Die für den 26. November 2025 vorgesehene Stellungnahme des Ausschusses für Biozidprodukte der Europäischen Chemikalienagentur wird ein entscheidender Moment für die künftige Verfügbarkeit von Ethanol in der Europäischen Union sein. Derzeit beabsichtigt der Ausschuss für Biozidprodukte, auf der Grundlage von Daten zum oralen Konsum alkoholischer Getränke, eine Neueinstufung von Ethanol als CMR-Stoff zu .empfehlen. Es gibt inzwischen eine gemeinsame Erklärung von Verbänden, Unternehmen, Organisationen und Einzelpersonen aus den betroffenen Branchen, in der u. a. auch ICADA die zuständigen nationalen Behörden und Entscheidungsträger der EU auffordern, eine Neueinstufung zu vermeiden und damit ein De-facto-Verbot zu verhindern, das weitreichende Folgen für die öffentliche Gesundheit und die Wirtschaft in der gesamten EU hätte. Die gemeinsame Erklärung ist über diesen Link verfügbar. Sie können sich als Unternehmen ebenso beteiligen. Die Frist für die Unterzeichnung endet am Freitag, den 31. Oktober

 

ECHA: neue Intention / Evaluation / Rückzug

 

Intention

  • Am 13. Oktober 2025 hat die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) Benzophenone-3 auf die Liste der Intentions gesetzt, da Dänemark eine Einreichung des Stoffes als endokrin ED HH1 und ENV 1 eingereicht hat.  Es gibt zu dem Stoff schon eine Stellungnahme vom SCCS, die besagt, dass die derzeit verfügbaren Erkenntnisse über die endokrinen Eigenschaften von BP-3 als nicht schlüssig und bestenfalls zweideutig bewertet hat. Dies gilt für alle verfügbaren Daten aus in-silico-Modellierungen, in-vitro-Tests und in-vivo-Studien, sowohl einzeln als auch in ihrer Gesamtheit betrachtet. Der SCCS ist der Ansicht, dass zwar einige Studien Hinweise darauf liefern, dass BP-3 endokrine Wirkungen haben könnte, die Gesamtheit der Beweise jedoch derzeit nicht schlüssig genug ist, um festzustellen, ob BP-3 eine endokrin wirksame Substanz ist, und dass dies weitere Untersuchungen erforderlich macht. Insofern sieht das SCCS EDHH1 wohl als nicht schlüssig an ENV1 wurde vom SCCS nicht bewertet.
     

Evaluation

  • Am 20. Oktober 2025 wurde der Bericht über 3-Aminophenol (INCI M-Aminophenol, CAS 591-27-5) von Italien bei der ECHA publiziert. In Cosing ist die Substanz als Haarfärbemittel eingetragen und steht in Anhang III/217 der EU Kosmetikverordnung. Bedenken zur Mutagenität bestehen nicht mehr, Sensibilisierungspotential wurde bestätigt, so dass der Stoff als Skin Sens. 1A eingestuft werden sollte. Die Bedenken zur spezifischen Organtoxizität werden bestätigt (STOT RE Category 2) mit der Anmerkung: Der bewertende MSCA ist der Ansicht, dass die Auswirkungen von 3-Aminophenol auf die Schilddrüse möglicherweise durch einen endokrin wirksamen Mechanismus vermittelt werden, der für den Menschen relevant ist. Der Stoff könnte erneut bewertet werden, um die Bedenken hinsichtlich der Schilddrüsen-Toxizität in einer zukünftigen Stoffbewertung zu klären.


Rückzug

  • Die französische Behörde hatte im Juni 2025 vorgeschlagen, Methyl 4-Hydroxybenzoat (INCI Methylparaben CAS 99-76-3) als „kann endokrine Störungen in der Umwelt verursachen“ (ED ENV 1, EUH430) und „endokriner Disruptor für die menschliche Gesundheit“ einzustufen. Methylparaben wird zur mikrobiologischen Stabilisierung eingesetzt. Dieser Vorschlag wurde jetzt zurückgezogen.

 

ECHA: Leitlinien zu harmonisierten Informationen im Zusammenhang mit Gesundheitsnotfällen

Die ECHA hat eine überarbeitete Fassung der

Guidance on harmonised information relating to emergency health response – Annex VIII to CLP veröffentlicht. Die neue Version 6.0 liegt derzeit nur in englischer Sprache vor. Die Aktualisierung enthält Präzisierungen und zusätzliche Erläuterungen zu den neuen Anforderungen der CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008, die im Rahmen der jüngsten Revision eingeführt wurden. Besonders umfangreiche Änderungen betreffen die Kapitel zu den Verpflichtungen der Meldepflichtigen im Zusammenhang mit der PCN-Mitteilung sowie zu den in dieser Mitteilung anzugebenden Informationen.