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ECHA-Ausschuss befürwortet Ethanol – Signalwirkung auch für kosmetische Produkte

In seiner Sitzung am 23. Februar 2026 hat der Ausschuss für Biozidprodukte (BPC) der Europäische Chemikalienagentur (ECHA) entschieden, dass Ethanol als Wirkstoff für bestimmte biozide Anwendungen zugelassen werden kann. Die Bewertung ist insbesondere für den kosmetischen Bereich der Händehygiene von großer Bedeutung, da Ethanol dort seit Jahren eine zentrale Rolle spielt.

Der BPC verabschiedete positive Stellungnahmen zur Zulassung von Ethanol in folgenden Produktarten:

  • Produktart 1: Produkte für die menschliche Hygiene, darunter Handdesinfektionsmittel

  • Produktart 2: Desinfektionsmittel, die nicht für den direkten Kontakt mit Menschen oder Tieren bestimmt sind

Produktart 4: Produkte für den Einsatz in Lebens- und Futtermittelbereichen

Für alle bewerteten Anwendungen kam der Ausschuss zu dem Schluss, dass die sichere Verwendung nachgewiesen werden konnte.I n seiner Mitteilung betont die ECHA, dass der BPC keine abschließende Bewertung hinsichtlich einer möglichen karzinogenen oder reproduktionstoxischen Wirkung von Ethanol vorgenommen hat. Entsprechend wurde keine neue Gefahreneinstufung vorgeschlagen. Der Ausschuss nennt mehrere Gründe, warum derzeit keine abschließende Bewertung erfolgen konnte:

  • Im Antragsdossier fehlen Daten zur dermalen Exposition, obwohl diese für Produkte der Händehygiene besonders relevant ist.

  • Vorliegende Inhalationsdaten entsprechen nicht vollständig den geltenden Standardrichtlinien.

  • Ein Großteil der Hinweise auf mögliche Krebs- oder Reproduktionseffekte stammt aus dem missbräuchlichen oralen Konsum alkoholischer Getränke – ein Szenario, das aus Sicht des BPC nicht auf biozide Anwendungen übertragbar ist.

  • Aktuell laufen neue Studien zu realistischen Expositionswegen, deren Ergebnisse für eine fundierte Neubewertung notwendig sind. Ein Abwarten könnte jedoch den Zulassungsprozess deutlich verzögern.

Im Biozidverfahren wird die Stellungnahme des BPC nun an die EU Kommission weitergeleitet, die einen Entwurf für Ethanol erarbeitet. Parallel zu dem Verfahren gibt es noch das Verfahren zur harmonisierten Einstufung und Kennzeichnung gemäß der CLP Verordnung. Bei dieser Verordnung spielt der Anwendungszweck keine Rolle, so dass hier die Rechtsfolgen auch für die Kosmetik bestehen bleiben. Das Dossier hat eine Frist am 31. Dezember 2026.